2013, N 6 und 10 zu Art. 10 StPO). Gerichtliche Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Lebenserfahrung ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und daher keine erheblichen Zweifel (mehr) bestehen (Hochuli, In dubio pro reo, in: SJZ 50/1954, S. 255). Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 27 zu Art. 10 StPO). Beim Personalbeweis ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prüfen, ob die einzelnen bzw. welche der Sachverhaltsdarstellungen überzeugen.