Massgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise solche Zweifel angebracht gewesen wären. Ein Schuldspruch kann mithin auch dann erfolgen, wenn hinsichtlich der Tatsachenfeststellung keine absolute Sicherheit besteht; es genügt, dass vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 6 und 10 zu Art. 10 StPO).