Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, den es aufgrund aller ihm vorliegenden Beweise und seiner daraus resultierenden Überzeugung als gegeben erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen nach vorgenommener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, sind diese aufgrund der Unschuldsvermutung und dem aus ihr fliessenden Grundsatz „in dubio pro reo" zu seinen Gunsten zu werten (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO). Massgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise solche Zweifel angebracht gewesen wären.