6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staate aufzuerlegen. Herrn A.________ sei für die anwaltliche Vertretung eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Die Anklagebehörde ersuchte um vollumfängliche Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 22. Mai 2015 (KG-act. 27, Beilage 2). Der Privatkläger beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufungsanträge und Bestätigung des angefochtenen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten (KG-act. 27, Beilage 3). F. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 20. September 2016 wurde den Parteien schriftlich eröffnet (KG-act. 28).