3. Es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen, und zwar in der Weiterführung der Therapie bei Frau Dr. I.________. 4. In Aufhebung von Ziff. 7 b des Urteilsspruchs des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 22. Mai 2015 sei eine Genugtuungsforderung von maximal CHF 10‘000.00 zuzusprechen. 5. In Aufhebung von Ziff. 10 des Urteilsspruchs des Strafgerichts Schwyz vom 22. Mai 2015 seien Herrn A.________ ein Viertel der Kosten des Vorverfahrens und der Gerichtskosten aufzuerlegen.