Vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie vom Vorwurf der verbotenen Pornographie gemäss Ziffer 2, 3, 4 und 5 der Anklageschrift vom 9. März 2015 sei Herr A.________ freizusprechen. 2. Herr A.________ sei unter Berücksichtigung des Strafbefehls vom 12. März 2010 des Verhöramts Schwyz mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zu bestrafen, dies unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Dabei sei der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.