Am 4. September 2015 verzichtete die Anklagebehörde auf eine Anschlussberufung. Ebenso wenig machte sie Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend, noch erhob sie Einwände gegen die gestellten Beweisanträge (KG-act. 6). Am 13. April 2016 wurden die Parteien unter der Mitteilung, dass die Sachverständigen Dr. med. G.________und Dipl. Psych. H.________ gerichtlich einvernommen würden, zur Berufungsverhandlung vorgeladen (KGact. 9 f.). Am 31. August 2016 holte die Gerichtsleitung auf Gesuch des Beschuldigten vom 29. August 2016 hin bei Dr. I.________ einen aktuellen Bericht über den Therapieverlauf ein (KG-act. 20 f. und 24).