5. In Aufhebung von Ziff. 7 b sei lediglich eine Genugtuungsforderung von CHF 10‘000.00 zuzusprechen. 6. In Aufhebung von Ziff. 10 seien Herrn A.________ lediglich ein Viertel der Verfahrens- und Gerichtskosten aufzuerlegen.