2. Es sei unter Berücksichtigung des Strafbefehls vom 12. März 2010 des Verhöramts Schwyz eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auszusprechen, dies unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Dabei sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Die bedingte Freiheitsstrafe sei zugunsten einer ambulanten Massnahme resp. einer psychiatrischen Therapie gemäss Art. 63 StGB aufzuschieben. 4. Für die Dauer der Therapie sei eine Bewährungshilfe des Bewährungsdienstes Graubünden anzuordnen.