Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 4 StPO). 13. [Zustellung]. 14. [Rechtsmittel]. D. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 29. Mai 2015 bei der Vorinstanz Berufung an (Vi-act. 32 und 36; KG-act. 2). Nach Erhalt des begründeten Entscheids − in welchem die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 72‘990.40 festgelegt wurden (Vi-act. 34) – erklärte er am 31. August 2015 Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 4):