12. Unentgeltliche Rechtspflege: a) Es wird vorgemerkt, dass D.________ mit Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2014 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt worden ist. b) Der unentgeltliche Rechtsbeistand RA lic. iur. E.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 6'775.45 entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz). c) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___