a) Die amtliche Verteidigerin RA Dr. iur. B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 17'489.10 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt. b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen. c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.