3. A.________ wird unter Einbezug dieser Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Verhöramts Schwyz vom 12. März 2010, unter Anrechnung von 91 Tagen Untersuchungshaft, bestraft. Kantonsgericht Schwyz 9 4. Für A.________ wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.