Sodann sei ihm zu verbieten, eine berufliche Tätigkeit oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, die im Zusammenhang mit der Betreuung oder Beaufsichtigung von Jugendlichen unter 16 Jahren stehe, hingegen sei auf das beantragte Kontaktverbot zu verzichten. Allfällige Zivilansprüche des Privatklägers seien abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen, die beschlagnahmten Computergeräte gemäss Anklage einzuziehen, der amtlichen Verteidigung eine angemessene Entschädigung gemäss Kostennote zuzusprechen und ihm unter Berücksichtigung des beantragten Teilfreispruchs maximal ein Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Viact. 26).