Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter forderte er den Aufschub der bedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme sowie der Anordnung einer Bewährungshilfe für die Dauer der Therapie. Sodann sei ihm zu verbieten, eine berufliche Tätigkeit oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, die im Zusammenhang mit der Betreuung oder Beaufsichtigung von Jugendlichen unter 16 Jahren stehe, hingegen sei auf das beantragte Kontaktverbot zu verzichten.