Der Beschuldigte plädierte auf einen Schuldspruch gemäss Anklageziffer 1 der Anklageschrift wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, begangen im Zeitraum von 1999 bis 2001, sowie auf einen Freispruch gemäss den Anklageziffern 2-5. Unter Berücksichtigung des Strafbefehls vom 12. März 2010 des Verhöramts Schwyz sei eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auszusprechen, dies unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und unter Gewährung des bedingten Kantonsgericht Schwyz 8