Im Weiteren sei festzustellen, dass der Beschuldigte für seine zukünftigen, ungedeckten Therapiekosten und für seinen zukünftigen Erwerbsausfall grundsätzlich schadenersatzpflichtig sei. Eventualiter sei bezüglich der Schadenersatzforderungen die grundsätzliche Haftung des Beschuldigten festzustellen. Im Übrigen seien die Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Die geforderte Genugtuung bezifferte der Privatkläger auf Fr. 40‘000.00, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2001.