Der Privatkläger beantragte einen Schuldspruch und eine angemessene Bestrafung des Beschuldigten. Zudem sei der Beschuldigte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu dessen Lasten, eventualiter des Staates, zu verpflichten, ihm einen Schadenersatz von mindestens Fr. 547.60, nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Juli 2013, für die bereits entstandenen ungedeckten Therapiekosten sowie von Fr. 52‘277.00, nebst 5 % Zins seit dem 1. Mai 2014, für den bisherigen Erwerbsausfall zu bezahlen. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Beschuldigte für seine zukünftigen, ungedeckten Therapiekosten und für seinen zukünftigen Erwerbsausfall grundsätzlich schadenersatzpflichtig sei.