B. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Schwyz vom 22. Mai 2015 beantragte die Anklagebehörde einen Schuldspruch im Sinne der Anklage bei einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Verhöramts Schwyz vom 12. März 2010 (SUB 2008 490) und unter Anrechnung von 91 Tagen Untersuchungshaft. Sodann verlangte sie erneut die Anordnung einer ambulanten Massnahme resp. psychiatrischen Kantonsgericht Schwyz 7