eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigte, namentlich indem er sie bedrohte, Gewalt anwendete, sie unter psychischen Druck setzte oder zum Widerstand unfähig machte, sowie 4. der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 bis 3 StGB, begangen dadurch, dass er mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornahm, es zu einer solchen Handlung verleitete oder es in eine sexuelle Handlung einbezog, bei folgendem Sachverhalt: