All diese Taten beging der Beschuldigte vor dem Hintergrund seiner pädophilen Neigung mit Ausrichtung auf Knaben im Schutzalter (Präferenz beginnend ab ca. 8 bis 10 Jahren). Er beendete diese Handlungen zum Nachteil seines Sohnes D.________ vorerst, nachdem sich dieser anlässlich eines solchen Übergriffs tätlich gegen den Beschuldigten zur Wehr setzte, dies da der Beschuldigte ihm eines Tages beim Masturbieren Schmerzen zugefügt hatte. 3. der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, begangen dadurch, dass er