Der Beschuldigte übte somit vorsätzlich psychischen Druck und strukturelle Gewalt gegen D.________ aus, indem er gezielt dessen Unterlegenheit und dessen vielschichtige Abhängigkeit ausnützte, um an ihm über längere Zeit hinweg seine sexuelle Lust befriedigen zu können. Der Beschuldigte wusste bei der Vornahme all dieser Handlungen, dass er D.________ zur Duldung eben dieser Handlungen aktiv überzeugen musste und dass D.________ diese Handlungen weder als angenehm, noch dabei Freude empfand. Vielmehr lehnte D.________ diese Handlungen ab, wovon der Beschuldigte wusste. [Art. 189 StGB und Art.