2. der mehrfach versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen dadurch, dass er mehrfach eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigte, namentlich indem er sie bedrohte, Gewalt anwendete, sie unter psychischen Druck setzte oder zum Widerstand unfähig machte wobei es bei mehrfachem Versuch blieb, bei folgendem Sachverhalt: