{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "753b1806c2716ad018c47c5190ec60e8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_56_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_56", "Checksum": "bdf66047d72e1fa152f775cf6d304b6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:43", "Checksum": "5045d9324e317e6a4c0cc10ba9b56a38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch\n\nbb) Der Rechtsvertreter des Privatklägers reichte eine Kostennote über\nFr. 4‘602.40 (Honorar: Fr. 4‘215.00 ([23.42 h à Fr. 180.00]; Auslagen;\nFr. 46.50; MWST: Fr. 340.92) ein. Der geltend gemachte Aufwand für die Ausfertigung des Plädoyers (inklusive „Eingang Berufungsanmeldungsmitteilung“,\nAkten- und Literaturstudium, Studium des erstinstanzlichen Urteils sowie Prüfung der Anschlussberufung bzw. der Genugtuungshöhe) von insgesamt mehr\nals 16 Stunden erscheint in Anbetracht dessen, dass es sich lediglich um eine\nknapp sechsseitige Eingabe handelt, welche sich im Wesentlichen einzig zur\nHöhe der Genugtuung äussert und keiner tiefgreifenden juristischen Abklärungen bedurfte, erscheint als übersetzt und ist zu reduzieren. Der zeitliche\nAufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (inkl. An- und Rück-\nKantonsgericht Schwyz 49\n\nreise) belief sich auf rund fünfeinhalb Stunden. Für den restlichen Aufwand,\ninsbesondere den Klientenkontakt und die Posteingänge, sind angemessenerweise eineinhalb Stunden zu veranschlagen, wobei die für die Telefonate\nmit dem Kantonsgericht, der Klinik Oberwil und Pater K.________ aufgeführte\nZeit mangels ersichtlicher Notwendigkeit unberücksichtigt zu bleiben hat und\neine separate Berücksichtigung für die „Dossiereröffnung“ nicht gerechtfertigt\nist.\n\nDie Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers entstanden\naufgrund der vom Beschuldigten (ebenfalls) angefochtenen Zivilforderung. Der\nPrivatkläger obsiegt in diesem Punkt – wie auch hinsichtlich der entsprechenden Delikte ‒ vollumfänglich, weshalb der Beschuldigte ihn für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren – ausgehend von einem Aufwand von etwa\nzehn Stunden ‒ mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen hat (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).\n\ncc) Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten reichte keine Kostennote\nein, weshalb ihr Honorar (bzw. dasjenige ihrer Vertretung anlässlich der Berufungsverhandlung) nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit,\ndem Umfang und der Art der Arbeitsleistung (vgl. § 2 Abs. 1 GebTRA) ermessensweise auf Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzusetzen ist\n(§§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GebTRA);-\nKantonsgericht Schwyz 50\n\nerkannt:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 1, 2,\n3, 5 und 10 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 22. Mai 2015 aufgehoben und die Dispositivziffern 1, 3, 5 und 10 wie folgt ersetzt bzw.\nneu formuliert:\n\n1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen\na) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne\nvon Art. 187 Ziff. 1 StGB gemäss Sachverhalt der Anklageziffern 1 und 4;\nb) der mehrfach versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von\nArt. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB gemäss Sachverhalt der\nAnklageziffer 2;\nc) der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB\ngemäss Sachverhalt der Anklageziffer 3;\nVom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB\ngemäss Sachverhalt der Anklageziffer 5 wird der Beschuldigte freigesprochen.\n\n3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der mit Strafbefehl des Verhöramts Schwyz vom 12. März 2010 ausgefällten Strafe mit einer\nFreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Verhöramts Schwyz\nvom 12. März 2010, unter Anrechnung von 91 Tagen Untersuchungshaft, bestraft.\n\n5. Der Vollzug der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten\nwird nicht aufgeschoben.\n\n10. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:\n\nden Untersuchungs-und Anklagekosten Fr. 39‘977.85\nden Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 8‘748.00\nden Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 17‘489.10\nden Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung Fr. 6‘775.45\nTotal Fr. 72‘990.40\n\nwerden im Umfang von Fr. 61‘850.00 dem Beschuldigten auferlegt.\nIm Übrigen gehen sie zulasten des Staates. Bezüglich der Kosten\nfür die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben Ziff. 11 und 12 vorbehalten.\n\nIm Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil bestätigt.\nKantonsgericht Schwyz 51\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9‘860.00 (inkl. Gutachterkosten; ohne Kosten der amtlichen Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung) werden zu 90 % (Fr. 8‘874.00) dem Beschuldigten auferlegt und gehen im Übrigen zulasten des Staates.\n\n3. Der Beschuldigte hat den Privatkläger für das Berufungsverfahren mit\nFr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen, unter\nVorbehalt von Ziff. 4 nachfolgend.\n\n4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers, Rechtsanwalt\nE.________, wird für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 2‘000.00\n(inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.\n\nDie dem Privatkläger zulasten des Beschuldigten zugesprochene Entschädigung von Fr. 2‘000.00 geht auf die Kantonsgerichtskasse über\n(Art. 138 Abs. 2 StPO).\n\n"}