{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "753b1806c2716ad018c47c5190ec60e8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_56_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_56", "Checksum": "bdf66047d72e1fa152f775cf6d304b6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:43", "Checksum": "5045d9324e317e6a4c0cc10ba9b56a38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch\n\nmasturbierte, mit seinem Mund Oralverkehr an dessen Penis vollzog resp.\ndessen Penis in den Mund nahm, seinen Sohn ca. zwei- bis dreimal dazu anhielt, ihn am erigierten Penis anzufassen sowie unter der Dusche mehrfach\nversuchte, anal in seinen Sohn einzudringen. Ausserdem praktizierte der Beschuldigte anlässlich der Familienferien in Italien im Juli 2003 Analverkehr am\nPrivatkläger. Dabei kann dem Privatkläger kein Selbstverschulden angelastet\nwerden. Zu beachten ist die lange Dauer, während welcher der Beschuldigte\nden Privatkläger sexuell belästigte sowie dessen damaliges Alter. Zwar ging\nder Beschuldigte nicht gewaltsam vor, erschwerend kommt aber hinzu, dass\nder Beschuldigte als Vater handelte bzw. er das Abhängigkeitsverhältnis ausnutzte und den Privatkläger psychisch unter Druck setzte. Dr. med.\nM.________ hielt in seinem vom Privatkläger eingereichten Schreiben vom\n5. Februar 2015 fest, es sei aus psychiatrischer Sicht anzunehmen, dass die\npsychischen Problematiken des Privatklägers sowie die suizidale Handlung\n(Traktorunfall mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma) ‒ ob es sich um eine solche handelte, ist umstritten ‒ mittelbar Folgen der traumatisierten Biographie\nbzw. des sexuellen Missbrauchs durch den Vater seien. Er diagnostizierte\neine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (Vi-act. 10, Beilage\n5). Zwar ist das Schreiben eine Parteibehauptung, indessen kann die Diagnose in Anbetracht des jahrelangen sexuellen Missbrauchs durch den eigenen\nVater und der schlechten psychischen Verfassung, in welcher sich der Privatkläger offensichtlich befindet – wie er selber zu Protokoll gab (U-act. 10.1.03\nN 78, S. 14) – als nachvollziehbar und glaubhaft angesehen werden, wenn der\nPrivatkläger anfänglich auch keine schulischen oder beruflichen Probleme\nhatte. Die Verteidigung selber hielt fest, dass der Beschuldigte den Privatkläger eines Teils seiner Kindheit beraubt habe und die Taten sicher schwerwiegend gewesen seien und stark in dessen Persönlichkeit sowie sexuelle Entwicklung eingegriffen hätten (Vi-act. 27, Plädoyer Verteidigung, S. 21). Auf die\nVorfälle angesprochen, wirkte der Privatkläger denn auch nach wie vor äusserst emotional betroffen. Es ist offensichtlich, dass ihn das Ganze noch sehr\nbelastet, was sich auch an dem durch ihn geäusserten Gedanken zeigte, den\nKantonsgericht Schwyz 47\n\nBeschuldigten als seinen Sklaven mitzunehmen und ihn zu behandeln wie er\nwolle (KG-act. 27, S. 41). Ebenso der „Blakenstechervorfall“ – welcher im Übrigen keine Reduktion der Genugtuung zu bewirken vermag, zumal selbst der\nBeschuldigte sich damals weder bedroht noch gedemütigt fühlte (vgl. obige\nAusführungen unter E. 7c; U-act. 10.2.03 N 26, S. 5, N 43, S. 7, und N 45,\nS. 8) ‒ gibt Aufschluss über den Zustand des Privatklägers. Eine Genugtuung\nvon Fr. 20‘000.00 erscheint aber ungeachtet dessen als angemessen (vgl.\nHütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Bd. 1, 2013, S. 172 ff. [Basisgenugtuung\n2005 bis 2012 aus Vergewaltigung/Schändung mit Penetration von Kindern:\nFr. 20‘000.00-Fr. 30‘000.00] sowie Anlage 2 zu § 7 Nr. 45 [Fr. 15‘000.00 für\nmehrfache sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen an unter zwölfjähriger\nTochter, ohne GV], Nr. 50 [Fr. 15‘000.00 für mehrfache sexuelle Nötigung und\nsexuelle Handlungen an behinderter Tochter, ohne GV, 1997-2001], Nr. 64\n[Fr. 25‘000.00 für mehrfache Vergewaltigung und sexuelle Nötigung an erwachsener Tochter mit Schlägen und Drohungen, 1997-2000] und Nr. 149\n[Fr. 20‘000.00 für Vergewaltigungen der unter zwölfjährigen Stieftochter, GV\nund sexuelle Handlungen, 1989-1994]). Dispositivziffer 7 lit. b des angefochtenen Urteils ist zu bestätigen.\n\n9. Zusammenfassung\n\nDer Beschuldigte wird vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 3bis\naStGB freigesprochen und das Strafmass entsprechend reduziert. Mit den\nweiteren Berufungsanträgen vermag er nicht durchzudringen. Die Berufung ist\ndamit teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer 1 lit. d sowie die Dispositivziffern\n2, 3 und 5 betreffend die Regelung der Strafe sind aufzuheben und neu festzusetzen. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung kann auf die nachfolgenden Ausführungen unter E. 10a verwiesen werden.\n\n10. Kosten- und Entschädigungsfolgen\nKantonsgericht Schwyz 48\n\na) Die Rechtsmittelinstanz befindet über die von der Vorinstanz getroffene\nKostenregelung, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt (Art. 428 Abs. 3\nStPO). Aufgrund des erfolgten Freispruchs vom Vorhalt der Pornografie nach\nArt. 197 Abs. 3bis aStGB werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im\nUmfang von gerundet Fr. 61‘850.00 (Fr. 72‘990.40 ./. 7‘692.85 [Kosten des\nFCS Forensic Computing Services-Gutachten] ./. Fr. 1‘000.00 [Reduktion der\nübrigen Untersuchungs- und Anklagekosten infolge tlw. Obsiegens] ./.\nFr. 700.00 [Reduktion der Gerichtskosten infolge tlw. Obsiegens] ./.\nFr. 1‘748.90 [Reduktion der Kosten der amtlichen Verteidigung um 10 % infolge tlw. Obsiegens]) dem Beschuldigten auferlegt und gehen im Übrigen zulasten des Staates. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten hinsichtlich der\nEntschädigung der amtlichen Verteidigung (vgl. Dispositivziffer 11 lit. c des\nangefochtenen Urteils) beläuft sich entsprechend auf Fr. 15‘740.20 (90 % von\nFr. 17‘489.10).\n\nb) aa) Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9‘860.00 (Gerichtsgebühr und Gutachterkosten) im\nUmfang von 90 % (Fr. 8‘874.00) dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen\ngehen sie zulasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO).\n\n"}