{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "753b1806c2716ad018c47c5190ec60e8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_56_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_56", "Checksum": "bdf66047d72e1fa152f775cf6d304b6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:43", "Checksum": "5045d9324e317e6a4c0cc10ba9b56a38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch\n\nLaut Gutachten vom 8. Januar 2015 wurde beim Beschuldigten sowohl für den\nTatzeitpunkt als auch aktuell eine Pädophilie, sexuell orientiert auf Jungen,\nnicht ausschliesslicher Typus – das heisst der Beschuldigte könne grundsätzlich auch eine sexuelle Befriedigung im Kontakt mit Frauen erleben, was die\nErheblichkeit des Störungsbildes und dessen Implikationen für Einsichts- und\nSteuerungsfähigkeit relativiere ‒, diagnostiziert (U-act. 11.1.16 Ziff. 7.1, S. 77).\nDass der Beschuldigte therapiebedürftig und eine ambulante Massnahme im\nSinne von Art. 63 StGB zweckmässig ist, ist unbestritten. Die Behandlung soll\nnach einer initialen psychischen Stabilisierung des Beschuldigten vor allem\nÜbergriffe am Privatkläger aufarbeiten, ihm eine vertiefte Problemsicht auf\nseine pädosexuelle Neigung verschaffen sowie alternative Handlungskompetenzen aufbauen, die ihm einen deliktfreien Umgang mit seiner Sexualität ermöglichen. Zudem soll die Behandlung permanent ein Risiko-Monitoring in\nBezug auf den Konsum illegaler Pornografie vornehmen (U-act. 11.1.16,\nS. 81; siehe auch KG-act. 24). Selbst wenn der Vollzug der Strafe mit einer\nStellenaufgabe verbunden ist, kann eine ambulante Behandlung auch bei vorzeitigem oder gleichzeitigem Strafvollzug erfolgversprechend durchgeführt\nwerden (vgl. U-act. 11.1.16, S. 82; KG-act. 27, S. 18 und 26). Einem gleichzeitigen Vollzug der Freiheitsstrafe und der ambulanten Massnahme steht daher\nnichts entgegen.\nKantonsgericht Schwyz 45\n\n8. Genugtuungsforderung des Privatklägers\n\na) Gegen die von der Vorinstanz dem Grundsatz nach gutgeheissenen\nSchadenersatzforderungen ‒ betreffend die Schadenshöhe wurde der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen ‒ wendet sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht (siehe auch U-act. 10.1.07 N 38, S. 14). Indessen ersucht er um Reduktion der dem Privatkläger zugesprochenen Genugtuungsforderung von Fr. 20‘000.00 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 10‘000.00. Die Verteidigung weist darauf hin, dass der Beschuldigte im Sommer 2014 vom Privatkläger mit einer Mistgabel erheblich bedroht, mehrfach genötigt und in der\nÖffentlichkeit gedemütigt worden sei, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht\nberücksichtigt habe. Weiter sei kein psychischer Druck dargelegt und es fehle\nan einer fundierten Grundlage im Sinne eines Gutachtens, um Auswirkungen\nder sexuellen Handlungen auf die Entwicklung des Privatklägers bestimmen\nzu können, wobei auch auf fehlende schulische und berufliche Probleme hingewiesen wird (KG-act. 27, Beilage 1, S. 28 f.).\n\nb) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch\nauf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist\n(Art. 49 Abs. 1 OR). In welcher Höhe eine Genugtuung zuzusprechen ist,\nhängt entscheidend von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität\nund Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem\nGrad des Verschuldens des Täters, einem allfälligen Selbstverschulden der\ngeschädigten Person sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch\ndie Zahlung eines Geldbetrags ab (BGer, Urteil 6B_604/2012 und\n6B_613/2012 vom 16. Januar 2014 E. 6.2.3).\n\nc) Der Beschuldigte machte sich der mehrfachen sexuellen Handlungen\nund sexuellen Nötigung strafbar, indem er im Zeitraum von 2000 bis 2002\nwiederholt mit seiner Hand am Penis seines Sohnes bis zum Samenerguss\nKantonsgericht Schwyz 46\n\n"}