{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "753b1806c2716ad018c47c5190ec60e8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_56_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_56", "Checksum": "bdf66047d72e1fa152f775cf6d304b6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:43", "Checksum": "5045d9324e317e6a4c0cc10ba9b56a38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch\n\noffensichtlich bewusst sei. Er lasse sich konsequent und freiwillig von\nFachpersonen therapieren. Er empfinde ehrliche Reue und tiefes Bedauern.\nArt. 48 lit. d StGB setzt für eine Strafmilderung voraus, dass der Täter\naufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten\nwar, ersetzt hat. Es bedarf hierfür mithin aufrichtiger Reue und Ersatz des\nSchadens (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 30 zu Art. 48 StGB). Zugutezuhalten\nist dem Beschuldigten zwar, dass er auf freiwilliger Basis eine deliktorientierte\nPsychotherapie besucht. Indessen scheint die Durchführung der anfänglichen\nTherapie bei Dr. L.________ gemäss dem Bericht von Dr. I.________ vom 8.\nSeptember 2016 wesentlich durch das Bemühen des Beschuldigten geprägt\ngewesen zu sein, sich der Forderung seiner Ehefrau nach einer\nPsychotherapie anzupassen und deren von ihr gedrohten Scheidung zu\nentgehen. Ausserdem verleugnet(e) und verdrängt(e) der Beschuldigte\nKonflikte zwecks eigener psychischer Entlastung und er war gegenüber\nseinem Therapeuten unoffen. Während des Behandlungsverlaufs zeigte sich\nder Beschuldigte gemäss Dr. I.________ einer deliktorientierten Behandlung\nzwar zugänglich und konnte bzw. kann sich zunehmend besser den\ndeliktspezifischen Themen stellen. Ausserdem sei der anfangs floskelhaft\nvorgebrachte Vorsatz nach dauerhafter Deliktfreiheit allmählich in eine\nwachsende Betroffenheit über die Folgen seiner Verleugnung und seiner\nDelikte übergegangen (vgl. KG-act. 24). Zu beachten ist aber, dass der\nBeschuldigte vom 14. Oktober 2008 bis 25. August 2009 und damit erst lange\nZeit nach den sexuellen Übergriffen auf den Privatkläger sowie erst nach\nAnhebung des damaligen Strafverfahrens, in welchem der Neffe des\nBeschuldigten Opfer war (vgl. U-act. 14.1.06), von Dr. med. L.________\nbehandelt wurde (vgl. U-act. 14.1.06). Im Rahmen des vorliegenden\nStrafverfahrens erklärte sich Dr. med. L.________ auf Anfrage des\nStaatsanwaltes vom 30. September 2014 hin bereit, die Therapie fortzuführen\n(U-act. 14.1.07). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte erstinstanzlich die\nAbweisung von Zivilansprüchen des Privatklägers oder deren Verweisung auf\nden Zivilweg verlangte. Im Berufungsverfahren ersucht er um Reduktion der\nKantonsgericht Schwyz 43\n\ndem Privatkläger zugesprochenen Genugtuung von Fr. 20‘000.00 auf maximal\nFr. 10‘000.00 (vgl. hierzu nachfolgende Ausführungen unter E. 8). In Bezug\nauf die materielle Wiedergutmachung des Unrechts zeigt sich der\nBeschuldigte daher zurückhaltend; sein Verhalten lässt nicht auf aufrichtige\nReue schliessen. Strafmildernd zu berücksichtigen ist hingegen der Umstand,\ndass zwischen dem letzten Vorfall in Italien und dem erstinstanzlichen\nEntscheid zwölf Jahre liegen und der Beschuldigte in dieser Zeit nicht\nstraffällig wurde (vgl. Art. 48 lit. e StGB). Das Strafmass ist um neun Monate\nzu reduzieren. Es resultiert damit eine (hypothetische) Gesamtstrafe von drei\nJahren und neun Monaten Freiheitsstrafe. Wird hiervon die rechtskräftige\nVorstrafe von sechs Monaten abgezogen, ergibt sich eine Zusatzstrafe von\ndrei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe.\n\nc) Der (teil-)bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe fällt vorliegend ausser Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte\nzunächst seinen Neffen und dann auch seinen Sohn in verwerflicher Weise,\nunter Ausnützung deren emotionalen Bindung zu ihm, über längere Zeit mehrfach zu sexuellen Handlungen nötigte, wäre ein bedingter Vollzug der Grundstrafe unhaltbar milde (vgl. Ackermann, Basler Kommentar, a.a.O., N 172 zu\nArt. 49 StGB mit Verweis auf BGer, Urteil 6S.253/1998a vom 23. November\n1999).\n\nd) aa) Der Beschuldigte stellt sich nicht gegen die angeordnete Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB. Eine solche erscheint denn auch nach\nwie vor angezeigt (vgl. KG-act. 24 und 27, S. 18 und 25). Ob dies vorzugsweise in der Form der Weiterführung der Therapie bei Dr. I.________ zu erfolgen\nhat – wie vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gefordert\n‒, wird durch die zuständige Behörde zu prüfen sein.\n\nbb) Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben,\nKantonsgericht Schwyz 44\n\num der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der\nBehandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 63\nAbs. 2 StGB). Grundsätzlich ist eine ambulante Massnahme während des\nStrafvollzugs durchzuführen. Der Strafaufschub ist ausnahmsweise nur dann\nanzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung\nbzw. der Weiterführung einer solchen durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe zunichte gemacht oder erheblich beeinträchtigt würde\n(Hug, in: Donatsch et al., StGB, Kommentar, 19. Aufl. 2013, N 7 zu Art. 63\nStGB; Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 6 zu Art. 63 StGB;\nHeer, Basler Kommentar, a.a.O., N 39 zu Art. 63 StGB).\n\n"}