{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "753b1806c2716ad018c47c5190ec60e8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_56_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_56", "Checksum": "bdf66047d72e1fa152f775cf6d304b6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:43", "Checksum": "5045d9324e317e6a4c0cc10ba9b56a38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch\n\nvorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Weitere soziale Zusammenhänge, aus\nwelchen der Beschuldigte herausgerissen würde, liegen nicht vor. Es sind\ndaher keine aussergewöhnlichen Umstände erkennbar, die auf eine – im\nVergleich mit anderen Verurteilten – erhöhte Strafempfindlichkeit schliessen\nliessen (vgl. BGer, Urteil 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Im\nÜbrigen sind 59 Jahre noch kein hohes Alter, welches unter diesem Titel per\nse im ordentlichen Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre\n(Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, a.a.O., N 155 zu Art. 47 StGB mit\nVerweis auf BGer, Urteil 6B_14/2007 vom 17. April 2007). Die\nStrafempflindlichkeit ist mithin als durchschnittlich zu bewerten. Den Vorfall in\nItalien bestritt der Beschuldigte anlässlich seiner Befragungen mehrheitlich\nzwar nicht, er legte aber auch kein Geständnis ab und er stellt sich erst- wie\nzweitinstanzlich gegen eine entsprechende Verurteilung. Gemäss seinen eigenen Angaben fühlte sich der Beschuldigte sodann nicht bedroht, als der\nPrivatkläger mit dem Blakenstecher bei ihm zu Hause auftauchte und ihn\ndurch das Dorf „jagte“ bzw. er hatte keine Angst um sich selber, sondern vielmehr um den Privatkläger. Er habe kein schlechtes Gefühl gehabt und es habe ihn auch nicht so beschäftigt, dass er nur noch daran denken würde. Stark\ngedemütigt fühlte er sich demnach nicht (vgl. U-act. 10.2.03 N 26, S. 5, N 43,\nS. 7, und N 45, S. 8). Der Vorfall war sodann zwar Auslöser für das vorliegende Strafverfahren, dass der Beschuldigte aber aufgrund desselbigen seine\nArbeitsstelle und sein gesamtes soziales Umfeld verloren hätte, lässt sich den\nAkten nicht entnehmen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass er aufgrund dessen\nden Kanton Schwyz hätte verlassen müssen, weil er im ganzen Gebiet sozial\ngeächtet wurde. Auf jeden Fall vermag der Vorfall keine Reduktion der Strafe\num einen Drittel zu bewirken, wie von der Verteidigung verlangt. Es ist ihm\neine leicht strafmindernde Wirkung beizumessen. Die Einsatzstrafe für den\nTatbestand der sexuellen Nötigung ist damit auf eineinhalb Jahre\nFreiheitsstrafe festzusetzen. Die zusätzliche Erfüllung des Tatbestands von\nArt. 187 Ziff. 1 StGB, durch welchen ein anderes Rechtsgut geschützt wird,\nhat eine straferhöhende Wirkung von einem halben Jahr Freiheitsstrafe (vgl.\nKantonsgericht Schwyz 41\n\nMathys, a.a.O., Rz 368 f., S. 161 f.). Ebenfalls straferhöhend wirken sich die\nweiteren Verstösse gegen Art. 189 Abs. 1 StGB und Art. 187 Ziff. 1 StGB aus.\nFür die mehrfach versuchten Analpenetrationen bzw. die versuchten sexuellen\nNötigungen beträgt die Einzelstrafe (als Gesamtstrafe) eineinhalb Jahre\nFreiheitsstrafe, wobei die mehrfache Begehung sowie der Umstand, dass der\nBeschuldigte diesbezüglich auch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern\nverurteilt wird, straferhöhend berücksichtigt wurde. Die mehrfachen –\nhauptsächlich am damals gemeinsamen Wohnort und anlässlich von\nAusfahrten mit dem Motorrad stattgefundenen ‒ sexuellen Handlungen mit\nKindern (ohne die versuchten Analpenetrationen) sind unter straferhöhender\nBerücksichtigung der Vielzahl der Übergriffe sowie unter strafmindernder\nBerücksichtigung des abgelegten Geständnisses mit einer Freiheitsstrafe von\nebenfalls eineinhalb Jahren zu sanktionieren (vgl. auch BGer, Urteil\n6B.222/2012 vom 8. Oktober 2012). In beiden Fällen ist das Alter des\nPrivatklägers zu beachten. Im Übrigen sind die bereits bei der Einsatzstrafe\naufgeführten Strafzumessungsfaktoren einzubeziehen. Da sich die einzelnen\nÜbergriffe nicht wesentlich voneinander unterscheiden, kann bei den Einzelstrafen von der gedanklichen Festsetzung einer separaten Einsatzstrafe abgesehen werden, zumal sich diese nicht ohne Weiteres bestimmen lässt (vgl.\nBGer, Urteil 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4). Schliesslich findet die\nVorstrafe (Grundstrafe) aus dem Verfahren SUB 2008 490 wegen sexueller\nNötigung und Pornografie im Umfang von sechs Monaten Freiheitsstrafe\nEingang in die Strafzumessung. Die Einsatzstrafe ist damit im Rahmen der\nAsperation zu einer (provisorischen) Gesamtstrafe von viereinhalb Jahren zu\nerhöhen. Die Umstände um den Erlass des Strafbefehls vom 12. März 2010\nblieben dabei unbeachtet.\n\nZu berücksichtigen sind weiter allfällige Strafmilderungsgründe, welche zu\nallen Delikten einen Bezug haben (Mathys, a.a.O., Rz 360, 378 und 396\nZiff. 10). Die Verteidigung macht strafmildernd geltend, dass der Beschuldigte\ndas an seinem Sohn begangene Unrecht einsehe und sich seiner Krankheit\nKantonsgericht Schwyz 42\n\n"}