{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "753b1806c2716ad018c47c5190ec60e8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_56_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_56", "Checksum": "bdf66047d72e1fa152f775cf6d304b6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:43", "Checksum": "5045d9324e317e6a4c0cc10ba9b56a38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch\n\na) Mit Strafbefehl des Verhöramts Schwyz vom 12. März 2010 wurde der\nBeschuldigte der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1\nStGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer\nProbezeit von drei Jahren bestraft. Die dem Beschuldigten vorliegend zur Last\ngelegten Delikte beging dieser vor Erlass des besagten Strafbefehls. Hat das\nGericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen\neiner andern Tat verurteilt worden ist, bestimmt es die Zusatzstrafe in der\nWeise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren\nHandlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die\nBestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte\nAsperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der\nTäter, der – wie vorliegend ‒ mehrere gleichartige Strafen verwirkte, soll nach\neinem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig\ndavon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV\n61 E. 6.1.2, S. 67; BGer, Urteil 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.3.1).\n\nb) In einem ersten Schritt ist die abstrakt schwerste Straftat zu ermitteln,\num die Einsatzstrafe festzulegen. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem\nStrafrahmen zu beurteilen, könnte jedes dieser Delikte als Einsatzstrafe\ndefiniert werden. Diesfalls erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat\nauszugehen, welche konkret die höchste Strafe nach sich ziehen wird. Ist eine\nVielzahl von Tatbeständen zu beurteilen, können Deliktsgruppen gebildet\nKantonsgericht Schwyz 39\n\nwerden (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 359 [mit Hinweisen] und\nN 373).\n\nDas Delikt mit dem höchsten Strafrahmen ist die sexuelle Nötigung. Weil die\nin diesem Verfahren zu beurteilende Nötigung (Vorfall Italien) eine höhere\nStrafe nach sich ziehen wird als die rechtskräftige Vorstrafe (Grundstrafe), bei\nwelchem Verfahren unter anderem ebenfalls die sexuelle Nötigung zu prüfen\nwar, ist vorliegend die (neu) zu beurteilende Straftat als Einsatzstrafe\nfestzulegen. Im Rahmen derer Strafzumessung ist zu berücksichtigten, dass\ndas Verschulden des Beschuldigten mittelschwer wiegt (vgl. angef. Urteil E.\n3.2.1, S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend zu betonen ist, dass der\nPrivatkläger erst 14 Jahre alt war, als der Beschuldigte zwecks eigener\nsexueller Befriedigung anal in ihn eindrang. Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral\nzu behandeln (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4; in Einzelfällen bleibt das Zugutehalten\nder Vorstrafenlosigkeit aber möglich, vgl. dazu STK 2015 19 vom 2. Juni\n2015, E. 2c; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 31 zu\nArt. 47 StGB). Die Vorinstanz ging von einer durchschnittlichen\nStrafempfindlichkeit aus; der Beschuldigte lebe alleine und isoliert. Die\nVerteidigung macht aufgrund des Alters des Beschuldigten und der\nArbeitsmarktsituation eine erhöhte Strafem-pfindlichkeit geltend, da dieser\nnach Verbüssung der Strafe keine neue Arbeitsstelle, welche ihm ungemein\nwichtig sei, mehr finden würde. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist\nindessen für jeden arbeitstätigen Beschuldigten mit einer gewissen Härte\nverbunden, weil er aus einem allenfalls günstigen beruflichen Umfeld\nherausgerissen wird und eine Rückkehr ins Berufsleben mit Schwierigkeiten\nverbunden ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf\ndiese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände\nerheblich strafmindernd wirken, welche nicht bereits aufgrund des\nfortgeschrittenen Alters oder weil die Tätigkeit zufriedenstellend ist und dem\nBeschuldigten das Gefühl gibt, gebraucht zu werden, zu bejahen sind.\nInwiefern vorliegend sodann eine besonders günstige berufliche Situation\nKantonsgericht Schwyz 40\n\n"}