{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "753b1806c2716ad018c47c5190ec60e8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_56_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_56", "Checksum": "bdf66047d72e1fa152f775cf6d304b6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:43", "Checksum": "5045d9324e317e6a4c0cc10ba9b56a38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch\n\nbb) Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte die beiden Laptops im Hinblick auf eine allfällige Hausdurchsuchung versteckt habe. Ihm sei\ndaher bewusst gewesen, dass er Spuren auf den Laptops hinterlassen habe,\nauch wenn er sich nicht über die genauen Vorgänge, insbesondere des Abspeicherns im sog. Browser-Cache, bewusst gewesen sei. Damit habe er\nmindestens in Kauf genommen, die Bilder abgespeichert zu haben, womit er\neventualvorsätzlich gehandelt habe (angef. Urteil E. 4, S. 18).\n\nDie Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der beschlagnahmten Laptops\nsind widersprüchlich. So spricht er einerseits davon, er habe sie vernichten\noder entsorgen und davor im Geschäft – wo Computerspezialisten gearbeitet\nhätten ‒ noch „Daten“ entfernen wollen, weil er auf diesen viel gesurft habe.\nAndererseits gab er zu Protokoll, er habe zu viele IT-Geräte gehabt und\naufhören wollen, nach Pornografischem zu surfen, oder aber er wisse nicht\nmehr, weshalb er die beiden Geräte am Arbeitsplatz versteckt habe (vgl. U-\nact. 10.1.07 N 11, 13, 14 und 23, S. 5 ff., sowie N 34, S. 10; U-act. 10.1.08\nN 49, S. 12). Gegenüber den Gutachtern erklärte der Beschuldigte, er habe\ndie beiden Laptops kurz nach Bekanntwerden der Übergriffe am Arbeitsplatz\nversteckt, weil er befürchtet habe, es könne zu einer Hausdurchsuchung\nkommen (U-act. 11.1.16, S. 48). Später will er nicht über eine solche\nnachgedacht haben (vgl. U-act. 10.1.08 N 46 ff., S. 11 ff.). Auf die Frage nach\nKantonsgericht Schwyz 36\n\ndem Zeitpunkt des Versteckens der beiden Laptops meinte der Beschuldigte\nanlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes: „Ich muss wieder sagen, ich\nhabe sie eigentlich nicht verstecken wollen, sondern ich habe sie entsorgen\nwollen. Und da mir, eben mit allem Drum und Dran, hätte ja trotzdem etwas\ndrauf sein können. Es war dann auch noch etwas darauf und ich hatte, wir\nhatten Fachleute in der Firma, und da habe ich mal fragen wollen, wie man\neinfach alles löschen kann. Aber ich habe es eigentlich nicht aus dem Grund\nverstecken wollen, dass es niemand findet, sondern zum Entsorgen.“ (KGact. 27, S. 8). Gemäss seinen weiteren Ausführungen befürchtete er offenbar,\ndass noch „Spuren“ auf den Laptops sind, welche er „verwischen“ wollte (vgl.\nKG-act. 27, S. 9). Selbst wenn aber davon ausgegangen wird, dass der\nBeschuldigte die beiden Laptops vor den Strafverfolgungsbehörden\nverstecken wollte, kann aus diesem Umstand nicht ohne weiteres\ngeschlossen werden, er habe um die Speicherung im Browser-Cache\ngewusst. So gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er gewusst habe, dass\nder Download strafbar sei, zu Protokoll, gedacht zu haben, dass der alleinige\nKonsum bzw. das Anschauen der Bilder strafbar sei (Vi-act. 10.1.07 N 35, S.\n10). Auf die Anmerkung des Vorsitzenden hin, er hätte aus dem Umstand,\ndass er im früheren Verfahren nicht wegen Konsums bestraft worden sei, um\ndessen Nichtstrafbarkeit wissen müssen, erwiderte der Beschuldigte, dass er\ndavon nichts wisse (KG-act. 27, S. 10). In seinem Schreiben an die Anklagebehörde vom 17. Februar 2015 hielt er fest, niemals die Absicht gehabt zu\nhaben, solche Bilder auf seinen Laptops zu speichern, er aber ein ungutes\nGefühl gehabt, da man – wie er gehört habe – im Internet überall irgendwelche Spuren hinterlasse (U-act. 8.1.08). Auch Besuche auf Internetseiten können Spuren hinterlassen. Das Hinterlassen solcher ist nicht mit einer Speicherung gleichzusetzen. Vorliegend kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen\nwerden, dass der Beschuldigte die Laptops deshalb versteckte, weil er befürchtete, dass sich darauf noch Surfspuren befinden, ohne dass er um die\nSpeicherung im Browser-Cache wusste. Er sieht sich als ungeübten Computernutzer, der im Umgang mit elektronischen Geräten wenig versiert ist. Privat\nKantonsgericht Schwyz 37\n\nbenutze er gerade nur das Office-Programm Word sowie die Internetdienste.\nBeruflich arbeite er mit einer Art Computer, welcher ausschliesslich der Bedienung der Druckerei-Maschinen diene und damit nicht vergleichbar sei mit\neinem Computergerät, welche für Internetaktivitäten oder Office-Programme\ngenutzt werden könnten (KG-act. 27, Beilage 1, S. 24; U-act. 8.1.08). Die Anklagebehörde ging von durchschnittlichen PC-Kenntnissen aus (vgl. Vi-act. 26,\nS. 23). Auf jeden Fall konnte oder wollte der Beschuldigte die Frage nach dem\nBetriebssystem nicht konkret beantworten (vgl. KG-act. 27, S. 9). Näheres zu\nseinen allgemeinen Computerfachkenntnissen lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ob jemand, der im Alltag nicht vertieft mit dem Computer arbeitet,\nvon der Existenz des Cache-Speichers weiss, ist fraglich. Weitere Hinweise,\ndass der Beschuldigte von den gespeicherten Daten Kenntnis hatte, sind nicht\ngegeben. Solche lassen sich auch dem Kurzbericht (U-act. 15.0.13) nicht entnehmen. Insgesamt bestehen damit Zweifel, ob der Beschuldigte um die automatische Speicherung der pornografischen Daten wusste, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB in dubio pro reo nicht als erfüllt\nzu betrachten ist.\n\nd) Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Pornografie nach Art. 197 Ziff. 3bis\naStGB freizusprechen. Dispositivziffer 1 lit. d des angefochtenen Urteils ist\nentsprechend anzupassen.\nKantonsgericht Schwyz 38\n\n7. Strafe\n\nDer Beschuldigte erachtet für die mehrfachen sexuellen Handlungen eine bedingt auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und für den Fall\neiner zusätzlichen Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Pornografie\neine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessen.\n\n"}