{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "753b1806c2716ad018c47c5190ec60e8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_56_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_56", "Checksum": "bdf66047d72e1fa152f775cf6d304b6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:43", "Checksum": "5045d9324e317e6a4c0cc10ba9b56a38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch\n\nc) Im Ganzen bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der\nBeschuldigte in den Familienferien in Italien im Juli 2003 zum Analverkehr,\neiner beischlafsähnlichen Handlung (vgl. Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013,\nN 9 zu Art. 189 StGB) nötigte, indem er ihn psychisch unter Druck setzte. Dabei wusste er um den sexuellen Charakter seiner Handlung und nahm zumindest in Kauf, dass er sich über den entgegenstehenden Willen des Privatklägers hinwegsetzte (vgl. Maier, a.a.O., N 54 zu Art. 189 StGB).\nKantonsgericht Schwyz 33\n\nd) Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a StGB ist eine Auslandtat in der Schweiz verfolgbar, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird\nund unter anderem eine sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) begangen hat,\nwenn das Opfer weniger als 18 Jahre alt war, welche Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind.\n\n6. Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB (Anklagesachverhalt Ziff. 5)\n\na) Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageziffer 5 schliesslich vorgeworfen, in der Zeit zwischen dem 13. August 2012 und dem 27. Mai 2014 im Internet nach kinderpornografischen Bildern gesucht und dabei auf nicht genauer bekannten Websites insgesamt ca. 20‘000 Bilddateien mit pornografischem\nInhalt betrachtet zu haben, wovon 80 Bilddateien mit verbotener Pornografie\nauf zwei beschlagnahmten Laptops, welche der Beschuldigte an seinem damaligen Arbeitsplatz hinter einer Zierblende in einem Schubladensockel aufbewahrt hatte, im Browser-Cache gespeichert gewesen seien. Der Beschuldigte habe gewusst, dass diese Dateien noch mindestens teilweise auf den\nbeiden Laptops gespeichert vorgelegen hätten. Trotz dieses Wissens habe er\ndie Dateien nicht gelöscht, sondern seinen Besitz daran aufrechterhalten, indem er die Dateien seit dem Jahr 2012 im Browser-Cache belassen und die\nLaptops gezielt vor den Strafverfolgungsbehörden versteckt habe.\n\nb) Gemäss Art. 197 Ziff. 3bis aStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nJahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im\nSinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über\nelektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Unbestritten ist,\ndass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit verbotene Pornografie konsumierte und bei der forensischen Auswertung ca. 80 abgespeicherte pornografische\nDateien auf dem Browser-Cache gespeichert waren (vgl. U-act. 10.1.07 N 12,\nKantonsgericht Schwyz 34\n\nS. 5; Vi-act. 26 N 51, S. 11; U-act. 15.0.13). Indessen macht der Beschuldigte\ngeltend, die Bilder zwar angeschaut, sie aber nicht bewusst heruntergeladen\noder irgendwo (aktiv) gespeichert zu haben (U-act. 10.1.07 N 10, S. 5). Die\nFrage, ob er solche Dateien, die im Browser-Cache vorhanden gewesen seien, auch wieder aus diesem Speicher heraus geöffnet habe, verneinte er; das\nwürde ihm nichts sagen (U-act. 10.1.07 N 16, S. 6). Es sei ihm nicht bewusst\ngewesen, dass die Dateien automatisch gespeichert würden. Auf die Frage,\nob er gewusst habe, dass der Download strafbar sei, meinte der Beschuldigte,\ngedacht zu haben, es sei alles strafbar, auch das Anschauen von Bildern (U-\nact. 10.1.07 N 10, 16 und 22, S. 5 ff., und N 35, S. 10; KG-act. 27, S. 7). Anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme anerkannte er zwar, dass die Bilddateien im Browser-Cache-Speicher gewesen seien (Vi-act. 26 N 51, S. 11).\nHierauf anlässlich der Berufungsverhandlung konkret angesprochen, erwiderte er aber auf Nachfrage hin, nicht gewusst zu haben, dass die Dateien dort\ngespeichert gewesen seien; er verstehe zu wenig davon (KG-act. 27, S. 7). Im\nJahr 2014 habe er nicht gewusst, was ein Cache-Speicher sei. Auch auf Vorhalt des im Verfahren SUB 2008 490 erstellten Gutachtens bzw. der dort\nebenfalls unter dem Buchstabencode C umschriebenen Cache-Speicherung\n(vgl. U-act. 11.1.03) bestätigte der Beschuldigte seine Aussage mit der\nAnmerkung, das Gutachten „in dem Fall zu wenig“ gelesen zu haben bzw. er\nwisse nicht mehr, ob er es gelesen habe (KG-act. 27, S. 7 f.).\n\nc) aa) Bei der Bejahung des subjektiven Tatbestands des Besitzes von\npornografischen Dateien im Cache-Speicher ist Zurückhaltung geboten. Ein\nungeübter Computer-/Internetbenutzer, der von der Existenz des Cache-\nSpeichers und den darin enthaltenen Daten nichts weiss, fällt als Täter nach\nArt. 197 Ziff. 3bis aStGB ausser Betracht. Ob er von den Daten Kenntnis hat,\nist nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu entscheiden. Hinweise\ndarauf können sich beispielsweise aus der Änderung der automatischen\nInternet-Einstellungen, dem Vorhandensein von Programmen wie Cache-\nViewer bzw. Cache-Reader, der manuellen Löschung des Cache-Speichers,\nKantonsgericht Schwyz 35\n\ndem Nachweis eines Offline-Zugriffs oder aus seinen allgemeinen\nFachkenntnissen im Zusammenhang mit Computern und Internet ergeben.\nWer hingegen um die automatische Speicherung der strafbaren\npornografischen Daten weiss und diese im Nachgang an eine Internetsitzung\nnicht löscht, manifestiert dadurch seinen Besitzwillen, selbst wenn er darauf\nnicht mehr zugreift. Er ist genauso strafwürdig wie der Täter, der ein\nentsprechendes physisches Dokument aufbewahrt, welches ihm unwillentlich\nzugekommen ist (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2, S. 214; kritisch hierzu: ZBJV\n151/2015 S. 873).\n\n"}