{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "753b1806c2716ad018c47c5190ec60e8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_56_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_56", "Checksum": "bdf66047d72e1fa152f775cf6d304b6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:43", "Checksum": "5045d9324e317e6a4c0cc10ba9b56a38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch\n\nerlitt der Privatkläger einen tragischen Traktorunfall, welcher eine einseitige\nGesichtslähmung nach sich zog und sein Hörvermögen einschränkte (vgl. U-\nact. 10.2.02). Der Beschuldigte führte aus, es sei bei ihm etwas passiert, als\nder Privatkläger diesen Unfall gehabt habe, und es sei seither zu keinem\nÜbergriff mehr gekommen (U-act. 10.1.01 N 101, S. 16). Dass es nach den\nFerien in Italien zu keinen weiteren Vorfällen mehr kam, erscheint daher –\nauch aus Sicht des Beschuldigten ‒ nachvollziehbar.\n\nd) Nach dem Gesagten bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran,\ndass sich das Geschehene abspielte wie dem Beschuldigten in Anklageziffer\n3 vorgehalten. Die versuchten Analpenetrationen sind ohne weiteres als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB einzustufen, wobei im\nÜbrigen betreffend die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, welche auch an dieser Stelle erfüllt sind, auf die obigen Ausführungen unter E. 2c\nverwiesen werden kann. Der Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 lit. a ist\ndaher auch mit Bezug auf den Sachverhalt der Anklageziffer 4 zu bestätigen.\n\ne) Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB ist eine Auslandtat in der Schweiz verfolgbar, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird\nund sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) begangen hat, sofern\ndas Opfer weniger als 14 Jahre alt war. Da sich der Beschuldigte im Hinblick\nauf den ihm vorgeworfenen Analverkehr in den Ferien in Italien der sexuellen\nNötigung (Art. 189 StGB) strafbar machte (vgl. nachfolgende Erwägungen\nunter E. 5), ist der Beschuldigte wegen der in Italien begangenen Tat in der\nSchweiz zu verfolgen und dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen,\nwomit einer Verurteilung nach Art. 187 Ziff. 1 StGB nichts im Wege steht.\n\n5. Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziff. 3)\nKantonsgericht Schwyz 31\n\na) Hinsichtlich der Analpenetration in Italien wurde der Beschuldigte überdies wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB angeklagt\nund verurteilt. Es ist folglich auch an dieser Stelle zu prüfen, ob der Beschuldigte den Privatkläger damals unter psychischen Druck setzte. Die Verteidigung verneint dies und macht geltend, dass der Privatkläger sich nach dem\nDeliktszeitraum von 2000 bis etwa 2002 gegen den Beschuldigten physisch\nzur Wehr gesetzt habe und die Übergriffe aufgehört hätten. Der Beschuldigte\nhabe keinen Einfluss mehr auf den inzwischen älter und stärker gewordenen\nPrivatkläger gehabt, weshalb dieser sich gegen den angeblichen Übergriff\nerfolgreich hätte wehren können. Weshalb der Privatkläger den nüchternen\nAnweisungen des Beschuldigten ohne weiteres Folge geleistet haben sollte,\nerschliesse sich nicht. Der gezogene Schluss, der Beschuldigte habe die\nDrucksituation durch seine angebliche Frage wieder erneuert, sei unzulässig.\nDer Beschuldigte habe weder Gewalt angewendet noch ihn damit unter Druck\ngesetzt, er würde der Mutter verraten, dass der Privatkläger rauche; Letzteres\nhabe er sich selbst eingeredet. Der Privatkläger habe die sexuelle Handlung\naus einem Mix aus Hoffnung und selbstauferlegtem Druck geduldet und nicht\naus einer von aussen her geschaffenen Drucksituation. Der Beschuldigte selber stellte in Abrede, seinem Sohn für den Fall des Weitererzählens damit\ngedroht zu haben, er würde der Mutter erzählen, dass er rauche (U-\nact. 10.1.02 N 61 f., S. 11 f.; KG-act. 27, S. 6).\n\nb) Das Erfordernis einer vom Täter geschaffenen Zwangssituation bedeutet\nwie bereits erwähnt nicht, dass dieser selbige jedes Mal wieder auf die gleiche\nWeise entstehen lassen muss (BGE 131 IV 107 E. 2.4, S. 111 f.). Der jahrelange Druck auf den Privatkläger muss nicht plötzlich alleine deshalb geendet\nhaben, weil dieser den Beschuldigten bei dessen letzten Übergriff mehrere\nMonate davor erfolgreich abzuwehren vermochte. Gemäss den Schilderungen\ndes Privatklägers habe der Beschuldigte ihm befohlen, sich vorne über das\nBett zu beugen, habe er ihm die Hosen heruntergezogen und sei in ihn eingedrungen. Seinen glaubhaften Ausführungen nach fühlte der Privatkläger sich\nKantonsgericht Schwyz 32\n\noffenbar nach wie vor nicht als Mensch behandelt von seinem Vater. Dieser\nhatte nach wie vor Einfluss auf ihn. Der Privatkläger erhoffte sich, dass der\nBeschuldigte ihn besser behandeln würde, wenn er ihm einen Gefallen tun\nwürde. Er fühlte sich von seinem Vater (mehr) unter Druck gesetzt und befürchtete – wenn er ihm dies allenfalls auch nicht konkret angedroht hatte ‒,\ndass dieser seiner Mutter vom Rauchen erzählen würde; der Beschuldigte\nvermittelte ihm offenbar dieses Gefühl (vgl. U-act. 10.1.03 N 56 und 61 f.,\nS. 11 f.; U-act. 10.2.01 N 53 und 59, S. 12 f.). Dass der Privatkläger sich diesen Druck völlig grundlos selber auferlegte, erscheint abwegig. Er war denn\nauch nicht viel älter als beim letzten Vorfall. Wie bereits erwähnt, kann selbst\nder Beschuldigte im Nachhinein nachvollziehen, dass der Privatkläger sich\nunter psychischem Druck befand. Die Anklagebehörde wies ausserdem zu\nRecht darauf hin, dass der Privatkläger sich mit dem Beschuldigten alleine im\nZimmer befand, in einem fremden Land, in einem fremden Hotelzimmer. Er\nzog ihm die Hosen herunter und gab ihm Anweisungen, wie er sich positionieren soll. In dieser Situation war der Privatkläger dem Beschuldigten kognitiv\nunterlegen und emotional nach wie vor von diesem abhängig. Ausserdem\nwusste der Beschuldigte insbesondere auch von seinen früheren Übergriffen\nher, dass der Privatkläger sexuelle Handlungen ablehnt. Im Übrigen kann auf\ndie Ausführungen unter E. 3d verwiesen werden.\n\n"}