{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "753b1806c2716ad018c47c5190ec60e8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_56_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_56", "Checksum": "bdf66047d72e1fa152f775cf6d304b6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:43", "Checksum": "5045d9324e317e6a4c0cc10ba9b56a38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch\n\na) Der Privatkläger gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass der Beschuldigte anlässlich ihrer Ferien im Juli 2003 in Italien im Hotelzimmer mit\nseinem Penis anal in ihn eingedrungen sei, nachdem er ihn gefragt habe, ob\ner seinen Schwanz einmal in seinen Arsch stecken könne. Er habe ihm befohlen, sich nach vorne zu beugen, wobei er sich nicht zur Wehr gesetzt habe. Er\nglaube nicht, dass er sich die Badehosen selber heruntergezogen habe. Der\nBeschuldigte habe ihm diese heruntergezogen und sei in ihn eingedrungen.\nWie der Beschuldigte bekleidet gewesen sei, wisse er nicht mehr genau;\nwahrscheinlich mit Badehose und T-Shirt. Gleitmittel für das Eindringen habe\ner nicht benutzt. Er habe Schmerzen verspürt, als er in ihn eingedrungen sei\nund auch noch später. Der Beschuldigte habe zuerst seinen Penis in ihn hingesteckt und habe dann gleichzeitig „gewixt“, bis er gekommen sei. Der Beschuldigte sei zum Samenerguss gekommen, als er noch in ihm gewesen sei.\nEr habe anschliessend sofort auf das WC müssen. Als er vom WC zurückge-\nKantonsgericht Schwyz 28\n\nkommen sei, sei der Beschuldigte nicht mehr im Zimmer gewesen. Ob dessen\nPenis bereits steif gewesen sei, als er das Zimmer betreten habe, wisse er\nnicht (vgl. U-act. 10.2.01 N 48 ff., S. 11 f.). Anlässlich der staatsanwaltlichen\nEinvernahme bestätigte der Privatkläger seine Aussagen bzw. dass der Beschuldigte ihn in „J.________ (Ort)“ im Hotelzimmer „in den Arsch gefickt habe“. Er sei dann auf das WC gegangen, um den Samen, welchen der Beschuldigte in ihn „geschossen“ habe, wieder herauszubekommen; andernfalls\nhätte er nicht auf das WC gehen müssen. Es habe wehgetan (vgl. U-act.\n10.1.03 N 52 ff., S. 11 f.). Auch an der Berufungsverhandlung bestätigte der\nPrivatkläger den Vorfall bzw. seine Aussagen (KG-act. 27, S. 40).\n\nb) Die Verteidigung bestreitet die anale Penetration. Der Beschuldigte stellte Analverkehr indessen nicht in Abrede, sondern sagte bis und mit zur erstinstanzlichen Verhandlung konstant aus, dass er sich nicht an einen solchen\nerinnern, er ihn aber nicht ausschliessen könne, da er vieles verdrängt habe.\nEbenso wenig bestritt er, dass in Italien etwas gewesen sein könnte (vgl. U-\nact. 10.1.01 N 91, 95 und 97, S. 14 f.; U-act. 10.1.02 N 20, S. 5, und N 57,\nS. 11; Vi-act. 26 N 44 ff., S. 9). Wenn allenfalls auch sein Gefühl gegen das\nStattfinden des Analverkehrs sprechen sollte (vgl. U-act. 10.1.02 N 21, S. 5),\nvermag der Beschuldigte selber Analverkehr nicht auszuschliessen. Es liegt\ndamit mangels Bestreitung keine klassische Aussage gegen Aussage-\nSituation vor, wie von der Verteidigung geltend gemacht. Dipl. Psych.\nH.________ erwähnte, es sei schwierig gewesen, beim Beschuldigten an Details zu kommen. Das „Verdrängen“ und „Leugnen“ habe aber von Gespräch\nzu Gespräch abgenommen (KG-act. 27, S. 23). Dies bestätigt, dass der Beschuldigte offenbar einiges verdrängte, wobei die im Zusammenhang mit dem\nVorfall in Italien relevanten Einvernahmen durch die Polizei und die Anklagebehörde noch vor dem ersten Gespräch mit den Gutachtern stattfand. Dass\ndie Analpenetration weniger weit zurückliegt als die vom Beschuldigten eingestandenen sexuellen Handlungen lässt im Übrigen entgegen den Vorbringen\nder Verteidigung ein Verdrängen seitens des Beschuldigten nicht ohne weite-\nKantonsgericht Schwyz 29\n\nres ausschliessen. Von den Gutachtern auf den Vorwurf seines Sohnes betreffend Analverkehr in Italien hin angesprochen, schloss der Beschuldigte\naus, dass er sich so vulgär ausgedrückt habe. Gleichzeitig erachtete er aber\nden Versuch einer analen Penetration in diesem Moment als „vorstellbar“, da\ner ansonsten wahrscheinlich nicht das Zimmer seines Sohnes aufgesucht hätte (U-act. 11.1.16, S. 46 f.). Dipl. Psych H.________ bezeichnet es als typisch,\ndass der Beschuldigte etwas herausgreift – hier die Wortwahl ‒, um dann das\nGanze als unwahrscheinlich hinzustellen (vgl. KG-act. 27, S. 23). Auf jeden\nFall stellt der Beschuldigte eine anale Penetration bzw. den Versuch einer\nsolchen auch gegenüber den Gutachtern nicht in Abrede. Ausserdem kann die\nWortwahl des Privatklägers durchaus von der damaligen des Beschuldigten\nabweichen. Sodann vermögen die alleinigen Umstände, dass der Vorfall zeitlich von den anderen Übergriffen entfernt und nicht Zuhause stattfand, nicht\nauf die Unglaubhaftigkeit der Schilderungen des Privatklägers schliessen.\nNicht nachvollziehbar ist schliesslich, weshalb bzw. inwieweit die Gespräche\ndes Beschuldigten mit seiner Therapeutin diesen dazu bewogen haben sollen,\nden Analverkehr an der Berufungsverhandlung plötzlich zu bestreiten (vgl.\nKG-act. 27, S. 6). Auf den Vorhalt seiner bisherigen Aussagen – dass er den\nAnalverkehr nicht ausschliessen könne – reagierte der Beschuldigte denn\nauch unsicher, widersprüchlich und unklar (vgl. KG-act. 27, S. 5 f.).\n\nc) Die Aussagen des Privatklägers sind demgegenüber konstant und in\nsich logisch. Seine Angabe, anschliessend auf die Toilette gegangen zu sein,\num den Samen des Beschuldigten zu entfernen, sowie der Umstand, dass es\nsich nach längerer Pause um ein einmaliges letztes Ereignis handelte, welches in den Ferien in Italien passiert sei, lässt auf tatsächlich Erlebtes schliessen. Auch seiner Mutter teilte der Privatkläger offenbar am Telefon ‒ sie glaube am 9. Juni 2014 ‒ mit, dass der Beschuldigte ihn vor dem Unfall während\nden Ferien in Italien missbraucht habe bzw. ihn in das „Füdli gefiggt“/“Arsch\ngefickt“ habe, wie selbige glaubhaft schilderte (U-act. 10.1.06 N 20, S. 6; U-\nact. 10.2.06 N 7, S. 4, und N 44, S. 13). Kurze Zeit nach diesen Ferien bereits\nKantonsgericht Schwyz 30\n\n"}