{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "753b1806c2716ad018c47c5190ec60e8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_56_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_56", "Checksum": "bdf66047d72e1fa152f775cf6d304b6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:43", "Checksum": "5045d9324e317e6a4c0cc10ba9b56a38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch\n\nbzw. er gewöhnte ihn über längere Zeit an die sexuellen Handlungen, wobei\ner seine Stellung als Vater ausnutzte. Bei der Wahl seiner Opfer stellte der\nBeschuldigte gemäss dem Bericht von Dr. I.________ auf grösstmögliche Sicherheit und soziale Angepasstheit ab, weshalb er diese aus den Reihen der\nFamilie rekrutiert habe (KG-act. 24). Auch Dipl. Psych. H.________ gab zu\nProtokoll, dass der Beschuldigte seiner Ansicht nach aus praktischen Gründen\nseine Opfer aus dem näheren Umfeld ausgewählt habe (KG-act. 27, S. 26). Er\nging zielgerichtet und berechnend vor und wartete jeweils ab, bis seine Ehefrau das Haus verlassen hatte. Gemäss den Angaben von Dipl. Psych.\nH.________ ist vorliegend denn auch gerade nicht von einem Inzestfall auszugehen, welcher seitens des Täters mit starken (Lie-\nbes-)Gefühlen bzw. mit einer starken emotionalen Beteiligung verbunden ist\n(KG-act. 27, S. 26). Der Privatkläger seinerseits suchte beim Beschuldigten\nAnerkennung und Liebe und fürchtete im Falle der Verweigerung um den Verlust dessen Zuneigung bzw. er erhoffte sich eine Besserung der Beziehung zu\nseinem Vater, wenn er ihm gehorchte und den Gefallen machen würde. Er\nfühlte sich von seinem Vater nicht genügend wertgeschätzt. Dass der Beschuldigte irgendwelche Konsequenzen konkret androhte bzw. der Privatkläger selbige nannte oder nennen konnte, ist nicht erforderlich, um die Tatbestandsmässigkeit zu bejahen. Er verspürte offenbar einen inneren Druck (KGact. 27, S. 40), welcher mit dem Verhalten des Beschuldigten zumindest in\neinem Zusammenhang standen musste. Zudem befand der Privatkläger sich\nin einem Gewissenskonflikt und wollte verhindern, dass jemand von der Neigung seines Vaters erfahren würde (vgl. KG-act 27, S. 40 [„schwulen Vater“]).\nEs liegt sodann in der Natur der Sache, dass Kinder Respekt vor ihren Eltern\nhaben und das tun oder dem folgen, was diese von ihnen verlangen (vgl. KGact. 27, S. 24). In Anbetracht all dessen ist – selbst wenn entgegen der vorliegenden Auffassung nicht davon ausgegangen würde, dass der Beschuldigte\nden Privatkläger zu Stillschweigen aufforderte ‒ nachvollziehbar, dass der\nPrivatkläger (mehrheitlich) keinen dem Beschuldigten Einhalt gebietenden\nWiderstand leistete. Mit anderen Worten erforderten die vorliegenden Um-\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nstände keinen weitergehenden Widerstand des Opfers, um die Voraussetzung\ndes „Unter-psychischen-Druck-Setzens“ zu bejahen. Der psychische Druck\nmuss nicht zur Widerstandsunfähigkeit führen (Donatsch, Strafrecht III, Delikte\ngegen den Einzelnen, 9. Aufl. 2008, S. 478). Vielmehr erscheint das Nachgeben des Privatklägers verständlich. Im Übrigen kann auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. angef. Urteil\nE. 3.5.4, S. 12 f.).\n\ne) In der Anklageschrift wird im Zusammenhang mit der Voraussetzung\ndes psychischen Drucks auf die seit vielen Monaten am Privatkläger vorgenommenen sexuellen Übergriffe, die Anweisungen des Beschuldigten, darüber mit niemandem zu sprechen, das wiederkehrende Drängen des Beschuldigten auf weitere sexuelle Handlungen, die starke emotionale und soziale Bindung zum Beschuldigten als Vater, die markante kognitive Unterlegenheit, den Konflikt, in welchem sich der Privatkläger befunden habe, das gezielte Ausnutzen der Unterlegenheit und der vielschichtigen Abhängigkeit durch\nden Beschuldigten, die ablehnende Haltung des Privatklägers den Handlungen gegenüber, um welche der Beschuldigte gewusst habe, sowie das Spiel\n„Snake“, welches der Privatkläger während der sexuellen Handlungen habe\nspielen dürfen, verwiesen. Weiter lässt sich der Anklage unter anderem auch\nentnehmen, der Privatkläger habe den Bedarf gehabt, normale väterliche Zuneigung durch den Beschuldigten zu empfangen und er sei vor dem Dilemma\ngestanden, die sexuellen Handlungen erdulden zu müssen, um von diesem\nals Vater geliebt, anerkannt und beachtet zu werden.\n\nOffenbar entsprach die Beziehung des Privatklägers zu seinem Vater nicht\nseinen Vorstellungen und er erhoffte sich mehr Zuneigung von diesem, wenn\ner die Handlungen über sich ergehen lassen würde. Ob bzw. welche Handlungen seitens des Beschuldigten ihn hierzu veranlassten, ist dabei nicht von\nentscheidender Bedeutung. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Beschuldigte sich in diesem Sinne gegenüber dem Privatkläger mitgeteilt hätte, oder\nKantonsgericht Schwyz 27\n\nbedurfte es nach dem oben Gesagten eines grösseren Widerstands durch\nLetzteren. Demnach kann die Tatbestandsvariante des „Unter-psychischen-\nDruck-Setzens“ als in der Anklageschrift genügend umschrieben angesehen\nwerden. Die entsprechenden Vorhalte des Beschuldigten gehen ins Leere.\n\nf) Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger unter psychischen Druck setzte und ihn zu den versuchten Analpenetrationen – bei welchen es sich zumindest um sexuelle Handlungen handelt ‒\nnötigte. Dabei wusste er um den sexuellen Charakter seiner Übergriffe. Ebenso wusste er, dass der Privatkläger sich unter Druck fühlte und die Handlungen ablehnte. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1\nStGB sind damit erfüllt. Der Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 lit. b ist\nmit Bezug auf den Sachverhalt der Anklageziffer 2 zu bestätigen.\n\n4. Vorwurf der sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB\n(Anklagesachverhalt Ziff. 4)\n\n"}