{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "753b1806c2716ad018c47c5190ec60e8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_56_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_56", "Checksum": "bdf66047d72e1fa152f775cf6d304b6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:43", "Checksum": "5045d9324e317e6a4c0cc10ba9b56a38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch\n\nGemäss den kongruenten Aussagen des Privatklägers habe er erst nach einer\ngewissen Zeit den Mut gehabt, sich seinem Vater zu widersetzen. Er habe mit\ndem linken Bein gegen ihn getreten und ihm gesagt, dass er aufhören soll. Er\nhabe auf eine Besserung ihres Verhältnisses gehofft und darauf, dass der\nVater ihn nicht nur als Spielzeug, sondern auch als Menschen sehe. Er habe\nsich nicht „geschätzt“ gefühlt und ihm gehorchen müssen, da er ja sein Vater\ngewesen sei. Beim ersten Mal, als dieser zu ihm in sein Zimmer gekommen\nsei, habe er ihm gesagt, dass er ihm etwas zeigen wolle, er aber niemandem\netwas erzählen dürfe. Nachteile habe er ihm nicht angedroht (U-act. 10.1.03\nN 29, S. 7, und N 47 ff., S. 10; U-act. 10.2.01 N 37 und 46 f., S. 9 ff.). Der Beschuldigte verneinte demgegenüber eine Druckausübung seinerseits und dass\ner den Privatkläger zum Stillschweigen aufgefordert habe (vgl. U-act. 10.1.01\nN 53, 56, 62 ff., S. 9 ff.; U-act. 10.1.02 N 46, S. 9; Vi-act. 26 N 38 ff., S. 8; KG-\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nact. 27, S. 6). Die Aussagen des Privatklägers sind einheitlich, nachvollziehbar\nund belasten den Beschuldigten nicht übermässig. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen würden. Es ist daher\ndavon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger sagte, niemandem etwas von den Übergriffen erzählen zu dürfen (vgl. U-act. 10.2.06, N 7,\nS. 5; U-act. 10.1.06 N 24 f., S. 7). Auch die Ehefrau des Beschuldigten gab zu\nProtokoll, dass der Privatkläger ihr gegenüber Entsprechendes erwähnt habe\n(U-act. 10.2.06, N 7, S. 5; U-act. 10.1.06 N 24 f., S. 7). Ungeachtet dessen\nkann der Beschuldigte im Nachhinein selber nachvollziehen, dass sich sein\nSohn unter psychischem Druck befand und auch ohne entsprechende Äusserungen seinerseits trotzdem den Druck verspürte, niemandem etwas zu sagen. Gemäss seinen Schilderungen ging er – ohne den Grund hierfür zu wissen ‒ davon aus, dass der Privatkläger Stillschweigen über die Vorfälle bewahren würde (Vi-act. 26 N 38 ff., S. 8). Der Beschuldigte war sich seiner\nMacht und dessen bewusst, dass es keines weitergehenden Drucks bedurfte.\nGegenüber den Gutachtern gab er überdies selber an, er habe den Eindruck\ngehabt, den Privatkläger zu den sexuellen Handlungen überzeugen zu müssen. Der Privatkläger habe bei seiner Frage, ob er es ihm wieder schön machen soll, nicht unbedingt Freude ausgestrahlt und selbige nicht beantwortet\n(U-act. 11.1.16, S. 46). Der Privatkläger lehnte die sexuellen Handlungen damit offensichtlich ab. Der Beschuldigte musste ihn – mit Überreden ‒ zu diesen überzeugen, was er auch selber zugab („Es war mit Reden und Überzeugen“ [U-act. 10.1.08 N 42 f., S. 10]). Der Beschuldigte wusste demnach, dass\ndie sexuellen Handlungen dem Privatkläger nicht gefielen und er bei diesem\nzumindest eine innerliche Barriere überwinden musste und auch überwand,\nwofür er unter anderem – wenn auch nicht unter der Dusche ‒ Hilfsmittel wie\ndas Spiel „Snake“ einsetzte (vgl. U-act. 8.1.07; U-act. 10.1.02 N 52, S. 10; U-\nact. 10.2.01 N 40, S. 9, und N 44, S. 10; U-act. 10.2.05 N 36, S. 8). Er stellte\ndabei seine sexuellen Interessen über das Wohlbefinden seines Sohnes und\nging damit weit über das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeitsverhältnisse\noder Freundschaftsverhältnisse hinaus. Er konditionierte den Privatkläger\nKantonsgericht Schwyz 25\n\n"}