{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "753b1806c2716ad018c47c5190ec60e8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_56_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_56", "Checksum": "bdf66047d72e1fa152f775cf6d304b6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:43", "Checksum": "5045d9324e317e6a4c0cc10ba9b56a38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch\n\nc) Das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse oder gar eine gegenüber jedem Erwachsenen bestehende Unterlegenheit des Kindes für sich genommen genügt regelmässig nicht, um einen relevanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu begründen\n(BGE 128 IV 97 E. 2b/cc, S. 102). Es muss eine „tatsituative Zwangssituation“\nnachgewiesen sein, welche indessen nicht jedes Mal auf die gleiche Weise\nentstehen muss; es genügt, wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen\nRahmen Widerstand leistet und der Täter in der Folge den Zwang aktualisiert,\nso dass jede weitere sexuelle Ausbeutung nur aufgrund der strukturellen und\naktualisierten Gewalterfahrung erfolgt (BGE 131 IV 107 E. 2.4, S. 111 f.).\nSchon die kognitive Unterlegenheit oder eine emotionale oder soziale Abhängigkeit können einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen, der es\ninsbesondere Kindern verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Dies ist namentlich beim Missbrauch durch Autoritätsträger des gleichen\nHaushalts in Betracht zu ziehen, weil hier Ängste und Verluste der Zuneigung\nunmittelbar zur ernsten Bedrohung werden können. In solchen Situationen\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nerscheint bereits die gegenüber einem Kind ‒ bei welchem geringere Anforderungen an die Intensität des Nötigungsmittels gelten ‒ übermächtige Körperlichkeit des Erwachsenen, die alleinige physische Dominanz, geeignet, Elemente physischer Aggression zu manifestieren und das Gewaltkriterium zu\nerfüllen. Eine Tatbestandsmässigkeit setzt jedoch zumindest voraus, dass\nunter den konkreten Umständen das Nachgeben des Kindes verständlich\nerscheint. Unter diesen Voraussetzungen kann der psychische Druck, der bei\neinem Kind durch ein Schweigegebot auch ohne zusätzliche Androhung von\nNachteilen oder Inaussichtstellen von Vorteilen erzeugt wird, grundsätzlich\ntatbestandsmässig werden. Dabei spielt auch die spezifische Lage eines\nKindes und was für dieses bei einem Bruch eines solchen Versprechens auf\ndem Spiel steht, eine Rolle. Das Schweigegebot stellt einen geradezu\nklassischen traumatisierenden Faktor sexuellen Missbrauchs dar. Doch haben\nes Täter oftmals gar nicht nötig, Kinder ausdrücklich zur Verschwiegenheit zu\nverpflichten, weil verschiedene Gründe wie Scham- oder Schuldgefühle und\nemotionale Abhängigkeit sie von selbst veranlassen, Dritten nichts über den\nMissbrauch zu erzählen (BGE 124 IV 154 E. 3b, S. 159 f.).\n\nd) Zwischen den Parteien bestand ein Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschuldigte lebte als Autoritätsträger mit dem Privatkläger im gleichen Haushalt. Gemäss den Angaben des Beschuldigten gegenüber den Gutachtern\nhätten die Übergriffe im Elternbett in Gegenwart der Ehefrau angefangen, als\nder Privatkläger acht Jahre alt gewesen sei. Er habe dort begonnen, ihn auszugreifen. Die späteren Übergriffe hätten mehrheitlich in dessen Kinderzimmer\nstattgefunden. Er habe jeweils abgewartet, bis seine Ehefrau das Haus verlassen habe, und als diese regelmässig einmal wöchentlich aufgrund einer\nFreizeitaktivität (Singen) ausser Haus gewesen sei, habe er bereits im Vorfeld\ngewusst und sich daran erregt, dass er seinen Sohn aufsuchen werde (U-\nact. 11.1.16, S. 46). Die zeitlichen Vorgaben des Beschuldigten lassen daher\nentgegen den Vorbringen der Verteidigung den Schluss zu, dass der Privatkläger bereits an sexuelle Handlungen gewohnt war, als es zu den Vorfällen\nKantonsgericht Schwyz 23\n\nunter der Dusche kam. Auch die Gutachterin Dr. med. G.________ bestätigte\nan der Berufungsverhandlung die Anwendung sog. „Grooming-Strategien“\ndurch den Beschuldigten bzw. dass dieser die Sexualität in die Vater-Sohn-\nBeziehung einbrachte, indem er ‒ gemäss dessen Beschreibungen ihnen gegenüber ‒ am Anfang im Ehebett damit begonnen habe, „mal ein bisschen\nauszutesten, ein bisschen auszugreifen“. Mit der Zeit sei er dann weitergegangen (KG-act. 27, S. 17 f.). Dipl. Psych. H.________ antwortete auf die\nkonkrete Frage nach den „Grooming-Strategien“ des Beschuldigten, dass es\nzunächst etwas Vertrautes habe, wenn der Vater ins Kinderzimmer gehe und\nsich auf das Bett zu seinem Sohn setze. Dann komme es vielleicht zu ersten\nBerührungen, die in dem Moment noch nicht konkret sexueller Natur seien.\nAuf diesem Wege komme es dann von dem zunächst vermeintlich Vertrauten,\nzärtlich Anmutenden dazu, dass die Hand langsam woanders hin gehe und\ndas Ganze werde noch mit einem aufmunternden Satz begleitet. Er sprach in\ndiesem Zusammenhang auch von einem Gewöhnen daran, dass gewisse\nBerührungen als normal oder üblich anzusehen seien, wobei ein Abwehren\ndurch das Opfer extrem schwierig sei (KG-act. 27, S. 24 f.).\n\n"}