{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "753b1806c2716ad018c47c5190ec60e8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_56_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_56", "Checksum": "bdf66047d72e1fa152f775cf6d304b6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:43", "Checksum": "5045d9324e317e6a4c0cc10ba9b56a38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch\n\nc) aa) Die Anklage wirft dem Beschuldigten mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB vor. Unbestritten ist,\ndass der Privatkläger im Tatzeitpunkt, in den Jahren 2000 bis 2002, weniger\nals 16 Jahre alt war und damit Opfer im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist. Als\nsexuelle Handlungen gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden\nnach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug\naufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut − die ungestörte\nsexuelle Entwicklung des Kindes − erheblich sind (BGer, Urteil 6B_7/2011\nvom 15. Februar 2011 E. 1.2). Dazu gehören unter anderem die orale und\nanale Penetration sowie das Berühren des nackten Geschlechtsteils (Maier,\nBasler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N 10 ff. zu Art. 187 StGB). Bei den dem\nBeschuldigten vorgeworfenen Masturbationen, dem Oralverkehr, dem\nBerühren des Penis durch den Privatkläger sowie den Analversuchen unter\nder Dusche handelt es sich demnach – unbestrittenermassen – um sexuelle\nHandlungen im Sinne der genannten Bestimmung.\n\nbb) Der Beschuldigte wusste unbestrittenermassen, dass sein Sohn unter\n16 Jahre alt war. Ebenso wusste er um den sexuellen Charakter seines Handelns bzw. er konnte sich die zugrundeliegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen (vgl. Maier, a.a.O., N 21 zu Art. 187 StGB).\nDamit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt.\n\nd) Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 lit. a\nmit Bezug auf den Sachverhalt der Anklageziffer 1 zu bestätigen.\nKantonsgericht Schwyz 20\n\n3. Vorwurf der mehrfach versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von\nArt. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 2)\n\na) Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten hinsichtlich der versuchten\nAnalpenetrationen überdies der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von\nArt. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Erfüllen sexuelle Handlungen\nmit Kindern (Art. 187 StGB) zugleich den Tatbestand der sexuellen Nötigung\n(Art. 189 StGB), ist wegen der Verschiedenheit der Rechtsgüter echte\nKonkurrenz anzunehmen (BGE 124 IV 154 E. 3a, S. 157). Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person\nzur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung\nnötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter\npsychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Vorinstanz\nging im Wesentlichen aufgrund der Vater-Sohn-Beziehung, des damit\neinhergehenden Machtgefüges, der Vielzahl der Übergriffe und des\nkontinuierlichen Heranführens des Privatklägers an die sexuellen Handlungen\nvon einer psychischen Drucksituation aus (angef. Urteil E. 3.5.4, S. 12 f.).\n\nb) Die Verteidigung macht im Wesentlichen den fehlenden Nachweis einer\ntatsituativen Zwangssituation geltend. Die Vorinstanz sowie Anklageschrift\nwürden in keiner Weise darlegen, inwiefern der Beschuldigte einen Widerstand hätte überwinden müssen, sondern es werde vom alleinigen Bestehen\neiner Vater-Sohn-Beziehung auf strukturelle Gewalt geschlossen. Der Beschuldigte habe seine sexuellen Handlungen beendet, sobald der Privatkläger\ndas kleinste Zeichen von Widerstand gezeigt habe. Die sexuellen Übergriffe\nhätten denn auch zumindest bis zum Vorfall in Italien während längerer Zeit\naufgehört, nachdem der Privatkläger sich mit einem Tritt gegen den Beschuldigten gewehrt habe. Der Beschuldigte habe nicht aktiv darauf hingewirkt,\neine Abhängigkeit zu schaffen oder zu erhöhen, den Privatkläger erheblich\nunter Druck zu setzen und dessen Willen zu brechen, sondern er habe eine\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nbestehende natürliche Abhängigkeit zu seinen Gunsten ausgenutzt. Insbesondere lasse sich weder den Aussagen der Parteien noch dem Gutachten\nentnehmen, dass der Beschuldigte den Privatkläger seit etwa dem achten\nLebensjahr auf die sexuellen Handlungen systematisch vorbereitet habe. Die\nalleinige Wiederholung der sexuellen Übergriffe und der damit einhergehenden „Gewöhnung“ des Opfers an diese erfülle den Tatbestand der sexuellen\nNötigung nicht. Wenn der Privatkläger ein Spiel auf dem Natel habe spielen\ndürfen – was unter der Dusche auszuschliessen sei ‒, habe er sich jeweils\nvon den Handlungen ablenken lassen und sei nicht starr vor Angst und widerstandsunfähig gewesen. In der Anklageschrift werde schliesslich nicht dargelegt, inwiefern der Privatkläger aufgrund konkreter Äusserungen oder Handlungen seines Vaters Angst gehabt habe, dass ihm die väterliche Zuneigung\nentzogen würde. Ebenso wenig habe der Beschuldigte den Privatkläger zum\nSchweigen aufgefordert oder mit irgendwelchen Konsequenzen gedroht.\n\n"}