{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "753b1806c2716ad018c47c5190ec60e8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_56_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_56", "Checksum": "bdf66047d72e1fa152f775cf6d304b6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:43", "Checksum": "5045d9324e317e6a4c0cc10ba9b56a38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch\n\ncc) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2014 gab der Beschuldigte auf die Frage, ob es im Haus in weiteren Räumlichkeiten zu sexuellen Handlungen gekommen sei, zu Protokoll, es könne sein, dass auch im\nBad etwas gewesen sei. Auf Nachfrage hin meinte er, dass der Privatkläger\ngeduscht habe und er sei auch duschen gegangen. Er könne sich nicht mehr\nerinnern, was dann passiert sei; sie hätten sich abgegriffen (U-act. 10.1.01\nFrage 74 ff., S. 12). Später bestritt er die versuchten Analpenetrationen nicht;\ner wollte zu diesen nichts sagen, antwortete ausweichend oder gab an, sich\nnicht mehr daran zu erinnern (vgl. U-act. 4.1.22 N 12, S. 3; U-act. 10.1.01\nN 74 ff., S. 12 f.; U-act. 10.1.08 N 9 ff., S. 4 ff.; Vi-act. 26 N 37, S. 7). Erstmals\nan der Berufungsverhandlung verneinte er explizit, dass da etwas gewesen\nbzw. passiert sei. Gleichzeitig hielt er fest, sich nicht mehr daran erinnern zu\nkönnen (KG-act. 27, S. 4 f.). Auf Vorhalt der im Gutachten festgehaltenen\nkonkreten Aussage gab er lediglich an, nicht mehr zu wissen, was er damals\ngegenüber den Gutachtern gesagt habe (KG-act. 27, S. 5 f.). Auf Nachfrage\nder Anklagebehörde hin meinte er, nicht mehr zu wissen und sich nicht daran\nerinnern zu können, weshalb bzw. ob er dies damals so gesagt habe. Überdies gab er zu Protokoll, überzeugt zu sein, dass nichts passiert sei, wobei er\nsich fragte, weshalb er Spucke als Gleitmittel hätte verwenden sollen in einer\nDusche, in welcher es Wasser und Shampoo etc. habe (KG-act. 27, S. 13 f.).\nSpucke ist schneller zur Hand als Shampoo und dürfte mehr zur Gleitfähigkeit\nbeitragen als Wasser. Auf jeden Fall lässt dieses Argument die damalige Aussage samt ihrer Details, welche auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen,\nnicht in Frage stellen. Wenn er nun anlässlich der Berufungsverhandlung die\nVorhalte neu in Abrede stellt, ist dies widersprüchlich. Seine plötzliche Überzeugung, dass unter der Dusche nichts gewesen sei, erscheint in Anbetracht\nseiner früheren Aussagen nicht als glaubhaft. Zu beachten ist dabei auch,\ndass der Beschuldigte vor der Polizei gar von sich aus das Bad als Lokalität\nerwähnte, ohne dass ihm damals seine Ausführungen gegenüber den Gutachtern vorgehalten worden wären. Dass sich der Privatkläger an die Analpenetration in Italien erinnern konnte, demgegenüber aber von sich aus sowohl bei\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nder Polizei als auch im Untersuchungsverfahren keine Vorfälle unter der Dusche erwähnte, ist entgegen den Vorbringen der Verteidigung insoweit nachvollziehbar, als sich das vollendete Eindringen wesentlich von entsprechenden\nVersuchen unterscheidet und er den Vorfall in Italien, als Einzelfall, viel\nschmerzlicher in Erinnerung haben dürfte. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der emotional sehr verletzt wirkende Privatkläger ‒ erstmals auf die\nversuchten Analpenetrationen unter der Dusche angesprochen ‒ zu Protokoll,\ndass der Beschuldigte zu Hause die ganze Zeit auf ihn „aufgehockt“ und auch\nin der Dusche gestanden sei, als er habe duschen wollen, bzw. dass der Beschuldigte in die Dusche gekommen sei, als er beim Duschen gewesen sei\n(KG-act. 27, S. 41). Zwar verneinte er die darauffolgende Frage, ob der Beschuldigte da einmal probiert habe, in ihn einzudringen, indessen war sich der\nPrivatkläger wohl gar nicht bewusst bzw. er erkannte nicht, was konkret der\nBeschuldigte wirklich beabsichtigte oder tat, wenn er allenfalls auch Schmerzen verspürte. Das vom Privatkläger erwähnte ständige „Aufhocken“ des Beschuldigten spricht gerade dafür, dass nebst dem anerkannten Masturbieren\noder dem Oralverkehr weiteres passierte. Dabei greift das pauschale Argument der Verteidigung, dass den anderen Hausbewohnern das „gemeinsame\nDuschen“ aufgefallen sein müsste, nicht, da es sich beim Bad um einen abgeschlossenen Raum handelt. Zudem konnte der Beschuldigte seine Belästigungen auf diejenigen Momente beschränken, in denen nicht mit dem Auftauchen der anderen Familienmitglieder zu rechnen war. Jedenfalls vermag der\nUmstand, dass der Privatkläger die Analversuche dem Beschuldigten nicht\nvorhielt, die vom Beschuldigten gegenüber den Gutachtern getätigten Aussagen über die Vorfälle bzw. dass diese tatsächlich passierten, nicht in Frage zu\nstellen. Der Anklagebehörde kann nach dem Gesagten nicht vorgehalten werden, sie stütze sich lediglich auf Mutmassungen und Annahmen. Im Übrigen\nkann auch auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82\nAbs. 4 StPO; angef. Urteil E. B./3.2.3, S. 9 f.).\nKantonsgericht Schwyz 19\n\ndd) Sowohl gestützt auf die Angaben des Beschuldigten gegenüber den\nGutachtern wie auch sämtliche seiner im Rahmen der im jeweiligen Stadium\ndes Strafverfahrens getätigten Aussagen bestehen keine unüberwindbaren\nZweifel daran, dass sich das Geschehene abspielte wie dem Beschuldigten in\nAnklageziffer 1, Absatz 2 zum Sachverhalt, vorgehalten wird.\n\n"}