{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "753b1806c2716ad018c47c5190ec60e8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_56_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_56", "Checksum": "bdf66047d72e1fa152f775cf6d304b6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:43", "Checksum": "5045d9324e317e6a4c0cc10ba9b56a38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch\n\nSohn einzudringen. Bei diesen mehrfachen Versuchen habe er jeweils Spucke\nals Gleitmittel benutzt. In seiner Erinnerung sei es jedoch nie zu einer wirklichen Penetration gekommen. Er könne „keine Schmerzen bei einem Buben\nertragen“. Dann „breche“ seine Erregung „zusammen“.“ (U-act. 11.1.16,\nS. 47). An der Berufungsverhandlung bestätigte Dr. med. G.________ diese\nAussage des Beschuldigten. Sie vermochte sich noch an eine Aussage „in\ndieser Art“ erinnern. Der Beschuldigte habe dies ihnen bei der Exploration zur\nSexualanamnese und zu den Delikten, die angeschuldigt gewesen seien, so\ngesagt, wobei sie keinen Anlass gehabt habe, an der Glaubwürdigkeit dieser\nAussage zu zweifeln. Ebenso Dipl. Psych H.________ bestätigte diese Ausführungen, welche auf Nachfrage hin entstanden seien. Er erachtete sie aus\nforensischer Sicht als glaubwürdig (KG-act. 27, S. 16 f. und 22 f.). Vorgängig\nwar offenbar die dem Beschuldigten vorgeworfene anale Penetration in Italien\nThema, an welche der Beschuldigte zunächst „keine\nErinnerung“ haben wollte. Anschliessend bezeichnete er aber den Versuch\neiner solchen als „vorstellbar“ mit der Begründung, dass er ansonsten wahrscheinlich nicht das Zimmer des Beschuldigten aufgesucht hätte (U-\nact. 11.1.16 S. 46 f.). Sofern der Beschuldigte in der Folge auf weitere (versuchte) Analpenetrationen angesprochen wurde, stellt dies keine Suggestion\ndar. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Sachverständigen darauf hingewirkt oder den Beschuldigten unbewusst beeinflusst und ihn damit\nzur Schilderung eines völlig neuen Sachverhalts mit den Details wie „Spucke\nals Gleitmittel“ und „keine Schmerzen bei einem Buben ertragen“ veranlasst\nhätten, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird. Wie Dipl. Psych.\nH.________ nachvollziehbar schilderte, wurde der Beschuldigte mit jeder Befragung offener und die konkrete Aussage entstand erst bei der letzten Exploration.\n\nbb) Die Verteidigung beanstandet, dass der Beschuldigte nicht vor jedem\nGespräch im Sinne der Strafprozessordnung auf seine Beschuldigtenrechte\naufmerksam gemacht worden sei.\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nGemäss Gutachten (Seite 2) wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen,\ndass es seiner freien Entscheidung obliege, ob und welche Angaben er den\nGutachtern gegenüber machen wolle. Er sei ferner schriftlich darüber informiert worden, dass sämtliche von ihm gemachten Angaben im Gutachten erscheinen würden bzw. als Beurteilungsgrundlage des Gutachtens dienen\nkönnten. Mit Unterschrift vom 3. September 2014 habe sich der Explorand\ndamit einverstanden erklärt. Beide Gutachter bezeichneten dies als zutreffend\n(KG-act. 27, S. 17 und 24). Bei den Akten liegt sodann eine von ihm und Dipl.\nPsych. H.________ unterzeichnete Erklärung des Beschuldigten, dass er am\n27. August 2014 von seinem Gutachter über den Ablauf der Gutachtenerstellung informiert worden sei. Dabei wurde er auch darauf hingewiesen, dass es\nseiner freiwilligen Entscheidung obliege, Auskunft zu geben und an der Gutachtenerstellung mitzuwirken, sowie dass sämtliche Angaben im Gutachten\nerscheinen würden und als Bewertungsgrundlage dienen könnten (U-\nact. 11.1.10, letzte Seite). Es ist daher nicht daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte über seine Rechte aufgeklärt wurde. Ihm war bewusst, dass seine\nAussagen Eingang in das Gutachten und in die Strafakten finden würden und\ner diese hätte verweigern können (vgl. Art. 185 Abs. 5 StPO). Die beiden Zeugen – welche an der Berufungsverhandlung in direkter Konfrontation befragt\nwerden konnten ‒ bestätigten die Aufklärung in glaubhafter Weise. Selbst die\nBelehrung gemäss Art. 158 StPO hat lediglich bei der ersten Einvernahme zu\nerfolgen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass nicht jedem Explorationsgespräch ein entsprechender Hinweis voranging. Auch wenn die Gutachter den\nBeschuldigten erst anlässlich des zweiten Gesprächs vom 3. September 2014\nüber seine Rechte aufgeklärt hätten, ist zu beachten, dass er schon vorgängig\ndurch die Polizei und Anklagebehörde einvernommen und dabei jeweils auf\nsein Aussage- und Mitwirkungsrecht hingewiesen wurde. Im Übrigen tätigte er\ndie konkrete Aussage erst beim dritten Gespräch vom 5. November 2014 (U-\nact. 11.1.16, S. 3; KG-act. 27, S. 23; vgl. auch Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 185 StPO). Die Aussagen des Beschuldigten über die versuchten Analpenetrationen sind damit verwertbar.\nKantonsgericht Schwyz 17\n\n"}