{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "753b1806c2716ad018c47c5190ec60e8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_56_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_56", "Checksum": "bdf66047d72e1fa152f775cf6d304b6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:43", "Checksum": "5045d9324e317e6a4c0cc10ba9b56a38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch\n\nDie Anklagebehörde ersuchte um vollumfängliche Bestätigung des Urteils des\nStrafgerichts vom 22. Mai 2015 (KG-act. 27, Beilage 2). Der Privatkläger beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufungsanträge und Bestätigung des angefochtenen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen\nzulasten des Beschuldigten (KG-act. 27, Beilage 3).\n\nF. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 20. September 2016 wurde den\nParteien schriftlich eröffnet (KG-act. 28).\n\nAuf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nin Erwägung:\n\n1. Beweiswürdigung\n\nNach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht seinem\nUrteil denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, den es aufgrund aller ihm\nvorliegenden Beweise und seiner daraus resultierenden Überzeugung als gegeben erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen nach vorgenommener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des\nBeschuldigten, sind diese aufgrund der Unschuldsvermutung und dem aus ihr\nfliessenden Grundsatz „in dubio pro reo\" zu seinen Gunsten zu werten (Art. 10\nAbs. 1 und 3 StPO). Massgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise\nsolche Zweifel angebracht gewesen wären. Ein Schuldspruch kann mithin\nauch dann erfolgen, wenn hinsichtlich der Tatsachenfeststellung keine absolute Sicherheit besteht; es genügt, dass vernünftige Zweifel an der Schuld der\nbeschuldigten Person ausgeschlossen werden können (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 6 und 10 zu\nArt. 10 StPO). Gerichtliche Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise\nund nach der Lebenserfahrung ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur\neine geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und daher keine erheblichen\nZweifel (mehr) bestehen (Hochuli, In dubio pro reo, in: SJZ 50/1954, S. 255).\nEntscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel\n(Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 27 zu Art. 10 StPO). Beim Personalbeweis ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prüfen, ob die einzelnen bzw. welche der Sachverhaltsdarstellungen überzeugen.\nDabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der einzelnen Aussagen\nan, verbunden mit der Art und Weise, wie sie erfolgen. Diese sind einer Analyse und kritischen Würdigung zu unterziehen und insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien oder Lügensignalen zu überprüfen (OGer\nZH, Urteil SB120488-O/U/pb/cs vom 16. April 2013 E. IV/1 mit Verweisen).\nKantonsgericht Schwyz 14\n\n2. Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne\nvon Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1)\n\na) Der Beschuldigte zeigt sich geständig, am damals gemeinsamen Wohnort in O.________ sowie anlässlich von Ausfahrten mit dem Motorrad einzelne\nMale im Gebiet des Waldes P.________ und des Waldes N.________, im\nZeitraum von 2000 bis 2002 – dieser blieb im Berufungsverfahren unbestritten\n(vgl. insb. KG-act. 27, Beilage 1, und S. 3 f.; angef. Urteil E. B./1. und 2., S. 7,\nund E. B./3.3, S. 10) ‒, mehrfach am Privatkläger sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, indem er wiederholt mit seiner Hand am Penis des Privatklägers bis zum Samenerguss masturbierte, mit seinem Mund Oralverkehr an\ndessen Penis vollzog resp. dessen Penis in den Mund genommen und den\nPrivatkläger ca. zwei- bis dreimal dazu angehalten hat, ihn am erigierten Penis\nanzufassen (vgl. insb. U-act. 10.1.01 N 7, S. 2, und N 30 ff., S. 6; U-act.\n10.1.02 N 12 ff., S. 4, N 47, S. 9, und N 53, S.10; Vi-act. 26 N 35, S. 7). Eine\ndiesbezügliche Verjährung kann im Übrigen verneint werden, da sowohl die\nvor als auch die nach dem 1. Oktober 2002 begangenen Delikte gemäss Art.\n97 Abs. 1 lit. b StGB (i.V.m. Art. 97 Abs. 4 StGB [oder Art. 70 Abs. 4 aStGB]\ni.V.m. Art. 70 aStGB) innert 15 Jahren verjähren und die bis anfangs März\n2001 bzw. bis zum zwölften Altersjahr des Privatklägers begangenen Delikte\nunverjährbar sind, da sie am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt waren (Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB\ni.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b [a]StGB [i.V.m. Art. 97 Abs. 4 StGB]).\n\nb) Der Beschuldigte bestreitet hingegen versuchte Analpenetrationen unter\nder Dusche im damals gemeinsamen Wohnort in O.________.\n\naa) Gemäss Psychiatrischem Gutachten vom 8. Januar 2015 gab der Beschuldigte gegenüber den Gutachtern Dr. med. G.________und Dipl. Psych.\nH.________ im Rahmen seiner Ausführungen zu den aktuellen Tatvorwürfen\nFolgendes an: „„Ab und zu“ habe er unter der Dusche „probiert“ anal in seinen\nKantonsgericht Schwyz 15\n\n"}