{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "753b1806c2716ad018c47c5190ec60e8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_56_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_56", "Checksum": "bdf66047d72e1fa152f775cf6d304b6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:43", "Checksum": "5045d9324e317e6a4c0cc10ba9b56a38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch\n\n 12. Unentgeltliche Rechtspflege:\na) Es wird vorgemerkt, dass D.________ mit Verfügung der\nkantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2014 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 die unentgeltliche Rechtspflege im\nSinne von Art. 136 StPO gewährt worden ist.\nb) Der unentgeltliche Rechtsbeistand RA lic. iur. E.________\nwird aus der Staatskasse mit Fr. 6'775.45 entschädigt (inkl.\nAuslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz).\nc) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden\naufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________\neinstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 4\nStPO).\n\n13. [Zustellung].\n\n14. [Rechtsmittel].\n\nD. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 29. Mai 2015 bei der\nVorinstanz Berufung an (Vi-act. 32 und 36; KG-act. 2). Nach Erhalt des begründeten Entscheids − in welchem die Verfahrenskosten auf insgesamt\nFr. 72‘990.40 festgelegt wurden (Vi-act. 34) – erklärte er am 31. August 2015\nBerufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 4):\n\nI. Zum Beweis\n\n1. Es sei der oder die Gutachter, Frau G.________ und Herr\nH.________, als Zeugen zu befragen.\n\nII. Zur Sache\n\n1. In Aufhebung von Ziff. 1, 2, 3, 4 und 5 des Urteilsspruchs des Urteils\ndes Strafgericht sei Her A.________ nach Ziffer 1 der Anklageschrift\nvom 9. März 2015 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, begangen im Zeitraum von 1999\nbis 2001, zu verurteilen. Vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit\nKindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der verbotenen\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nPornographie gemäss Ziffer 2, 3, 4 und 5 der Anklageschrift vom\n9. März 2015 sei Herr A.________ freizusprechen.\n\n2. Es sei unter Berücksichtigung des Strafbefehls vom 12. März 2010\ndes Verhöramts Schwyz eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nauszusprechen, dies unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Dabei sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter\nAnsetzung einer Probezeit von zwei Jahren.\n\n3. Die bedingte Freiheitsstrafe sei zugunsten einer ambulanten Massnahme resp. einer psychiatrischen Therapie gemäss Art. 63 StGB\naufzuschieben.\n\n4. Für die Dauer der Therapie sei eine Bewährungshilfe des Bewährungsdienstes Graubünden anzuordnen.\n\n5. In Aufhebung von Ziff. 7 b sei lediglich eine Genugtuungsforderung\nvon CHF 10‘000.00 zuzusprechen.\n\n6. In Aufhebung von Ziff. 10 seien Herrn A.________ lediglich ein Viertel der Verfahrens- und Gerichtskosten aufzuerlegen.\n\nAm 4. September 2015 verzichtete die Anklagebehörde auf eine Anschlussberufung. Ebenso wenig machte sie Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend, noch erhob sie Einwände gegen die gestellten Beweisanträge\n(KG-act. 6). Am 13. April 2016 wurden die Parteien unter der Mitteilung, dass\ndie Sachverständigen Dr. med. G.________und Dipl. Psych. H.________ gerichtlich einvernommen würden, zur Berufungsverhandlung vorgeladen (KGact. 9 f.). Am 31. August 2016 holte die Gerichtsleitung auf Gesuch des Beschuldigten vom 29. August 2016 hin bei Dr. I.________ einen aktuellen Bericht über den Therapieverlauf ein (KG-act. 20 f. und 24).\n\nE. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. September 2016 stellte\nder Beschuldigte folgende Anträge (vgl. KG-act. 27 Beilage 1):\n\n1. In Aufhebung von Ziff. 1, 2, 3, 4 und 5 des Urteilsspruchs des Urteils\ndes Strafgerichts vom 22. Mai 2015 sei Herr A.________ entsprechend der Ziffer 1 der Anklageschrift vom 9. März 2015 wegen\nmehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187\nZiff. 1 StGB, begangen im Zeitraum von 2000 bis 2002, schuldig zu\nsprechen.\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nVom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, vom Vorwurf\nder mehrfachen sexuellen Nötigung sowie vom Vorwurf der verbotenen Pornographie gemäss Ziffer 2, 3, 4 und 5 der Anklageschrift\nvom 9. März 2015 sei Herr A.________ freizusprechen.\n\n2. Herr A.________ sei unter Berücksichtigung des Strafbefehls vom\n12. März 2010 des Verhöramts Schwyz mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zu bestrafen, dies unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Dabei sei der bedingte Strafvollzug\nbei einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.\n\n3. Es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen, und zwar in der\nWeiterführung der Therapie bei Frau Dr. I.________.\n\n4. In Aufhebung von Ziff. 7 b des Urteilsspruchs des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 22. Mai 2015 sei eine Genugtuungsforderung von\nmaximal CHF 10‘000.00 zuzusprechen.\n\n5. In Aufhebung von Ziff. 10 des Urteilsspruchs des Strafgerichts\nSchwyz vom 22. Mai 2015 seien Herrn A.________ ein Viertel der\nKosten des Vorverfahrens und der Gerichtskosten aufzuerlegen.\n\n6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staate aufzuerlegen.\nHerrn A.________ sei für die anwaltliche Vertretung eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.\n\n"}