{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "753b1806c2716ad018c47c5190ec60e8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_56_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_56", "Checksum": "bdf66047d72e1fa152f775cf6d304b6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:43", "Checksum": "5045d9324e317e6a4c0cc10ba9b56a38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch\n\nStrafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter forderte er den Aufschub der bedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten\nMassnahme sowie der Anordnung einer Bewährungshilfe für die Dauer der\nTherapie. Sodann sei ihm zu verbieten, eine berufliche Tätigkeit oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, die im Zusammenhang mit der\nBetreuung oder Beaufsichtigung von Jugendlichen unter 16 Jahren stehe,\nhingegen sei auf das beantragte Kontaktverbot zu verzichten. Allfällige Zivilansprüche des Privatklägers seien abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen, die beschlagnahmten Computergeräte gemäss Anklage einzuziehen,\nder amtlichen Verteidigung eine angemessene Entschädigung gemäss Kostennote zuzusprechen und ihm unter Berücksichtigung des beantragten Teilfreispruchs maximal ein Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Viact. 26).\n\nC. Mit Urteil vom 22. Mai 2015 erkannte das Strafgericht was folgt (Viact. 27):\n\n1. A.________ wird schuldig gesprochen\na) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne\nvon Art. 187 Ziff. 1 StGB gemäss Sachverhalt der Anklageziffern 1 und 4;\n\nb) der mehrfach versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von\nArt. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB gemäss Sachverhalt der\nAnklageziffer 2;\nc) der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB\ngemäss Sachverhalt der Anklageziffer 3;\nd) der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB\ngemäss Sachverhalt der Anklageziffer 5.\n\n2. Der Vollzug der vom Verhöramt des Kantons Schwyz am 12. März\n2010 ausgefällten und bei einer 3-jährigen Probezeit bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird angeordnet.\n\n3. A.________ wird unter Einbezug dieser Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe\nzum Strafbefehl des Verhöramts Schwyz vom 12. März 2010, unter\nAnrechnung von 91 Tagen Untersuchungshaft, bestraft.\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n4. Für A.________ wird eine ambulante Behandlung im Sinne von\nArt. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.\n5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.\n\n6. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung eines Kontaktund Tätigkeitsverbots zu Kindern unter 16 Jahren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n7. Zivilforderungen:\na) Die Schadensersatzforderungen von D.________ im Betrag\nvon Fr. 547.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 26. Juli 2013 sowie\nFr. 52'277.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2014 werden\ndem Grundsatz nach gutgeheissen. Für die Beurteilung der\nZivilforderung bezüglich Schadenhöhe wird D.________ auf\nden Weg des Zivilprozesses verwiesen.\nb) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von\nFr. 40'000.--zuzüglich 5% Zins seit 1. Juli 2001 wird teilweise\ngutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________\nden Betrag von Fr. 20'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 1. Juli\n2001 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.\n\n8. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft\nvom 18. Juli 2014 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Laptop Packard Bell inkl. Netzstecker, zz und 1 Laptop Compaq mini inkl.\nNetzstecker, S/N: yy, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, Kriminalpolizei/Ermittlungs-dienst, unter der Lager-Nr. 425/14, werden\neingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung I gutscheinenden Verwendung überlassen.\n\n9. Die von der Firma FCS Forensic Computing Services auf deren\nSystemen gespeicherten Datenbestände (sog. \"Images\") werden\nvernichtet. Die Firma Forensic Computing Services wird mit der\nVernichtung beauftragt.\n\n10. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:\nden Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 39'977.85\nden Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 6‘000.00\n(vorbehältlich der Kosten einer Urteilsbegründung zuzüglich Barauslagen)\nden Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 17'489.10\nden Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung Fr. 6'775.45\nTotal Fr. 70‘242.40\nwerden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben\nZiff. 11 und 12 vorbehalten.\n\n11. Amtliche Verteidigung:\nKantonsgericht Schwyz 10\n\na) Die amtliche Verteidigerin RA Dr. iur. B.________ wird aus\nder Staatskasse mit Fr. 17'489.10 (inkl. Auslagen und\nMwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.\nb) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund\nder wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.\nc) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________\ngemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.\n\n"}