{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "753b1806c2716ad018c47c5190ec60e8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_56_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_56", "Checksum": "bdf66047d72e1fa152f775cf6d304b6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:43", "Checksum": "5045d9324e317e6a4c0cc10ba9b56a38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch\n\n mit integrierter Festplatte Samsung, unter anderem mit den Suchstichworten \"Gay-Teen\" und \"Teen-Boys\" nach kinderpornografischen\nBildern im Internet. Dabei sichtete der Beschuldigte im Internet auf\nnicht genauer bekannten Websites insgesamt ca. 20'000 Bilddateien\nmit pornografischem Inhalt und fand und betrachtete darunter 80 Bilddateien mit folgendem, verbotenen Inhalt:\n- sexuelle Handlungen von Knaben im Schutzalter unter einander,\nd.h. gegenseitige Masturbation, Analpenetration, Oralbefriedigung, etc.;\n- sexuelle Handlungen erwachsener Männer an/mit Knaben im\nSchutzalter bspw. Analpenetration;\n- sexuelle Handlungen von Knaben im Schutzalter an sich selber,\nbspw. Masturbation, teilweise auch Posieren vor der Fotokamera,\nso dass der Fokus resp. Blick des Betrachters klar erkennbar auf\ndie entblössten Genitalien und damit das Geschlechtliche gerichtet sind/waren; sowie\n- sexuelle Handlungen zwischen einem Hund und einem Mädchen\nim Schutzalter durch Vaginal- oder Analpenetration.\nAm 21. Juli 2014 beschlagnahmte die Kantonspolizei Schwyz die beiden vorgenannten Laptops Packard Bell und hp mini des Beschuldigten. Diese beiden Laptops bewahrte der Beschuldigte in einem Versteck an seinem damaligen Arbeitsplatz F.________, hinter einer\nZierblende in einem Schubladensockel auf, um zu verhindern, dass\ndie Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf diese Laptops erlangen. Auf\nden beiden Laptops waren zum Zeitpunkt der Beschlagnahme die\nvorgenannten 80 Bilddateien mit verbotener Pornografie im Browser-\nCache vorhanden.\nDer Beschuldigte hat diese Dateien aus dem Browser-Cache zwar\nnicht erneut geöffnet und betrachtet, wusste aber, dass diese Dateien\nnoch mindestens teilweise auf den beiden Laptops gespeichert vorlagen. Trotz diesem Wissen löschte der Beschuldigte diese Dateien\nnicht, sondern hielt seinen Besitz daran aufrecht, indem er die Dateien\nseit dem Jahr 2012 im Browser-Cache beliess und die vorgenannten\nLaptops gezielt vor den Strafverfolgungsbehörden versteckte. Faktisch war es ihm damit jederzeit möglich, auf die fraglichen Bilddateien\nzuzugreifen. Der Beschuldigte hat damit seinen Besitz am fraglichen\nBildmaterial erhalten resp. auch künftig erhalten wollen.\n\nB. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Schwyz vom\n22. Mai 2015 beantragte die Anklagebehörde einen Schuldspruch im Sinne\nder Anklage bei einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten als Zusatzstrafe zum\nStrafbefehl des Verhöramts Schwyz vom 12. März 2010 (SUB 2008 490) und\nunter Anrechnung von 91 Tagen Untersuchungshaft. Sodann verlangte sie\nerneut die Anordnung einer ambulanten Massnahme resp. psychiatrischen\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nTherapierung gemäss Art. 63 StGB, neu aber deren Durchführung bei gleichzeitigem Vollzug der Freiheitsstrafe und für den Fall des Aufschubs der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme die Anordnung einer Bewährungshilfe\nfür die Dauer der Probezeit. Weiter forderte sie ein Kontaktverbot betreffend\nKinder und Jugendliche unter 16 Jahren sowie die Einziehung und Vernichtung der beiden Laptops. Die Verfahrenskosten und diejenigen der amtlichen\nVerteidigung seien dem Beschuldigten vollständig aufzuerlegen. Dieser sei\nüberdies zu verpflichten, D.________ (Privatkläger) eine angemessene Prozessentschädigung sowie eine angemessene Genugtuung zu entrichten.\n\nDer Privatkläger beantragte einen Schuldspruch und eine angemessene Bestrafung des Beschuldigten. Zudem sei der Beschuldigte unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zu dessen Lasten, eventualiter des Staates, zu verpflichten, ihm einen Schadenersatz von mindestens Fr. 547.60, nebst Zins zu\n5 % seit dem 26. Juli 2013, für die bereits entstandenen ungedeckten Therapiekosten sowie von Fr. 52‘277.00, nebst 5 % Zins seit dem 1. Mai 2014, für\nden bisherigen Erwerbsausfall zu bezahlen. Im Weiteren sei festzustellen,\ndass der Beschuldigte für seine zukünftigen, ungedeckten Therapiekosten und\nfür seinen zukünftigen Erwerbsausfall grundsätzlich schadenersatzpflichtig\nsei. Eventualiter sei bezüglich der Schadenersatzforderungen die grundsätzliche Haftung des Beschuldigten festzustellen. Im Übrigen seien die Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Die geforderte Genugtuung bezifferte der\nPrivatkläger auf Fr. 40‘000.00, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2001.\n\nDer Beschuldigte plädierte auf einen Schuldspruch gemäss Anklageziffer 1\nder Anklageschrift wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern\ngemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, begangen im Zeitraum von 1999 bis 2001, sowie auf einen Freispruch gemäss den Anklageziffern 2-5. Unter Berücksichtigung des Strafbefehls vom 12. März 2010 des Verhöramts Schwyz sei eine\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auszusprechen, dies unter Anrechnung\nder ausgestandenen Untersuchungshaft und unter Gewährung des bedingten\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n"}