{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "753b1806c2716ad018c47c5190ec60e8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_56_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_56", "Checksum": "bdf66047d72e1fa152f775cf6d304b6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:43", "Checksum": "5045d9324e317e6a4c0cc10ba9b56a38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch\n\n Anlässlich von Familienferien im Grossraum X, Italien, an der ligurischen Küste, zwischen X und der französischen Grenze, folgte der\nBeschuldigte Mitte Juli 2003 seinem damals 14-jährigen Sohn,\nD.________, vom Strand in dessen Hotelzimmer. Im Hotelzimmer\npraktizierte er an D.________ Analverkehr, indem er D.________ die\nBadehose herunter zog, diesen dazu anhielt, sich über ein Bett zu\nbeugen und mit seinem Penis anal in D.________ eindrang. Nachdem\ner wie beschrieben mit seinem Penis anal in D.________ eingedrungen resp. mindestens teilweise eingedrungen war, führte der Beschuldigte an seinem eigenen Penis mit einer Hand Masturbationsbewegungen aus, bis er in D.________ zum Samenerguss kam.\nAls D.________ danach das Badezimmer aufsuchte, um sich vom\nSamen des Beschuldigten zu reinigen, verliess der Beschuldigte das\nHotelzimmer wieder.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nD.________ stand aufgrund der durch den Beschuldigten seit vielen\nMonaten an ihm vorgenommenen sexuellen Übergriffen (vgl. vorangehende Sachverhalte zu Ziff. 1. und 2.), den Anweisungen des Beschuldigten, darüber mit niemandem zu sprechen, dem wiederkehrenden Drängen des Beschuldigten auf weitere sexuelle Handlungen\nund der starken emotionalen und sozialen Bindung zum Beschuldigten als Vater, unter psychischem Druck und war nicht in der Lage,\nsich gegen diese sexuellen Handlungen (gemeint: Analverkehr im Hotelzimmer in Italien) zu widersetzen. Dies nicht zuletzt auch deshalb,\nda D.________ seinem Vater kognitiv markant unterlegen war. Er befand sich als Opfer somit in einem Konflikt, in welchem sein Vater\nauch der Täter war und damit in einer Situation, in der er als Sohn\nvom Vater Schutz erwartete, jedoch stattdessen sexuell ausgebeutet\nwurde. D.________ hatte den Bedarf, normale väterliche Zuneigung\ndurch den Beschuldigten zu empfangen und stand damit vor dem Dilemma, die sexuellen Handlungen erdulden zu müssen, um vom Beschuldigten als Vater geliebt, anerkannt und beachtet zu werden. Der\nBeschuldigte übte somit vorsätzlich psychischen Druck und strukturelle Gewalt gegen D.________ aus, indem er gezielt dessen Unterlegenheit und dessen vielschichtige Abhängigkeit ausnützte, um an ihm\nüber längere Zeit hinweg seine sexuelle Lust befriedigen zu können.\nAuch diese Tat beging der Beschuldigte vor dem Hintergrund seiner\npädophilen Neigung mit Ausrichtung auf Knaben im Schutzalter.\nDer Beschuldigte wusste bei der Vornahme dieser Tathandlungen,\ndass er D.________ zur Duldung eben dieser Handlungen aktiv überzeugen musste und dass D.________ diese Handlungen weder als\nangenehm, noch dabei Freude empfand. Vielmehr lehnte D.________\ndiese Handlungen ab, wovon der Beschuldigte wusste.\n\nAuch diese Tathandlungen beging der Beschuldigte vor dem Hintergrund seiner pädophilen Neigung mit Ausrichtung auf Knaben im\nSchutzalter.\n\n5. der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB,\n\nbegangen dadurch, dass er\n\nGegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, das heisst\npornographische Schriften Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen,\nandere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen,\ndie sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwarb, sich über\nelektronische Mittel oder sonst wie beschaffte oder besass,\n\nbei folgendem Sachverhalt:\n\nln der Zeit zwischen 13. August 2012 und 27. Mai 2014 suchte der\nBeschuldigte mit seinen beiden Laptops Packard Bell, Serien-Nr. zz,\nmit integrierter Festplatte Western Digital, und hp mini, Serien-Nr. yy,\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n"}