{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "753b1806c2716ad018c47c5190ec60e8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-56_2016-09-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_56_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e9a6ea428432ab4c1bb4525662b134607ff5fc87302b2e0696816339aa6e37705998935940c94a61fd2df3a0bb312f68ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_56", "Checksum": "bdf66047d72e1fa152f775cf6d304b6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:43", "Checksum": "5045d9324e317e6a4c0cc10ba9b56a38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.09.2016 STK 2015 56\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornographie | Strafgesetzbuch\n\n Anlässlich mehrerer Gelegenheiten im vorgenannten Zeitraum begab\nsich der Beschuldigte am damaligen Wohnort O.________ mehrfach\nzu resp. mit D.________ in die Dusche. ln der Dusche versuchte der\nBeschuldigte mehrfach, d.h. anlässlich von verschiedenen Gelegenheiten an D.________ Analverkehr zu praktizieren, indem er probierte, mit seinem Penis anal in D.________ einzudringen. Als Gleitmittel\nverwendete der Beschuldigte jeweils Speichel. Da D.________ dabei\njedoch Schmerzen verspürte, brach der Beschuldigte diese Handlungen ab, so dass es jeweils bei versuchten Analpenetrationen blieb.\nD.________ stand aufgrund der durch den Beschuldigten seit vielen\nMonaten an ihm vorgenommenen sexuellen Übergriffen (vgl. vorangehend zu Art. 187 StGB), den Anweisungen des Beschuldigten,\ndarüber mit niemandem zu sprechen, dem wiederkehrenden Drängen\ndes Beschuldigten auf weitere sexuelle Handlungen und der starken\nemotionalen und sozialen Bindung zum Beschuldigten als Vater, unter\npsychischem Druck und war nicht in der Lage, sich gegen diese sexuellen Handlungen (gemeint: mehrfach versuchter Analverkehr in der\nDusche) zu widersetzen. Dies nicht zuletzt auch deshalb da\nD.________ seinem Vater kognitiv markant unterlegen war. Er befand\nsich als Opfer somit in einem Konflikt, in welchem sein Vater auch der\nTäter war und damit in einer Situation, in der er als Sohn vom Vater\nSchutz erwartete, jedoch stattdessen sexuell ausgebeutet wurde.\nD.________ hatte den Bedarf, normale väterliche Zuneigung durch\nden Beschuldigten zu empfangen und stand damit vor dem Dilemma,\ndie sexuellen Handlungen erdulden zu müssen, um vom Beschuldigten als Vater geliebt, anerkannt und beachtet zu werden. Der Beschuldigte übte somit vorsätzlich psychischen Druck und strukturelle\nGewalt gegen D.________ aus, indem er gezielt dessen Unterlegenheit und dessen vielschichtige Abhängigkeit ausnützte, um an ihm\nüber längere Zeit hinweg seine sexuelle Lust befriedigen zu können.\nDer Beschuldigte wusste bei der Vornahme all dieser Handlungen,\ndass er D.________ zur Duldung eben dieser Handlungen aktiv überzeugen musste und dass D.________ diese Handlungen weder als\nangenehm, noch dabei Freude empfand. Vielmehr lehnte D.________\ndiese Handlungen ab, wovon der Beschuldigte wusste.\n[Art. 189 StGB und Art. 187 StGB]\n\nDie vorgenannten sexuellen Handlungen fanden anfangs sporadisch,\nmit der Zeit in immer enger werdenden Zeitabständen, bis hin zu teilweise wöchentlichen oder gar in engeren als wöchentlichen Wiederholungen statt, mehrheitlich zu abendlichen Zeitpunkten, als die Ehefrau des Beschuldigen sich wegen Gesangsproben ausser Haus befand. Um diese sexuellen Handlungen an resp. mit D.________ praktizieren zu können, zog der Beschuldigte ihm wiederholt die Kleider\naus oder forderte ihn auf, seine Kleider selber auszuziehen, wobei\nD.________ ihm als Vater gehorchte. Während den sexuellen Handlungen gestattete der Beschuldigte D.________ teilweise, auf einem\nMobiltelefon das Computerspiel \"Snake\" zu spielen.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nDer Beschuldigte ermahnte D.________ mit der Anweisung, mit niemandem über die sexuellen Handlungen zu sprechen. D.________\nwar dem Beschuldigten damit ausgeliefert.\n\nAll diese Taten beging der Beschuldigte vor dem Hintergrund seiner\npädophilen Neigung mit Ausrichtung auf Knaben im Schutzalter (Präferenz beginnend ab ca. 8 bis 10 Jahren). Er beendete diese Handlungen zum Nachteil seines Sohnes D.________ vorerst, nachdem\nsich dieser anlässlich eines solchen Übergriffs tätlich gegen den Beschuldigten zur Wehr setzte, dies da der Beschuldigte ihm eines Tages beim Masturbieren Schmerzen zugefügt hatte.\n\n3. der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,\n\nbegangen dadurch, dass er\n\neine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigte, namentlich indem er sie bedrohte,\nGewalt anwendete, sie unter psychischen Druck setzte oder zum Widerstand unfähig machte,\n\nsowie\n\n4. der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187\nZiff. 1 Abs. 1 bis 3 StGB,\n\nbegangen dadurch, dass er\n\nmit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornahm,\nes zu einer solchen Handlung verleitete oder\nes in eine sexuelle Handlung einbezog,\n\nbei folgendem Sachverhalt:\n\n"}