c) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin D.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 4‘616.65 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin im Umfang von Fr. 1‘731.30 (= 3/8 von Fr. 4‘616.65; Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).