6. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt K.________ (bis 11. August 2016) wird aus der Staatskasse mit Fr. 3‘438.70 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 1‘719.35 (= 4/8 von Fr. 3‘438.70). 7. a) Das Gesuch der Privatklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.