b) Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin (Ziff. 7.c) werden dem Beschuldigten zu 4/8 (Fr. 2‘308.30) auferlegt, wobei sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden. Der Beschuldigte hat diese Kosten zu bezahlen, sobald er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Kantonsgericht Schwyz 43 5. Im Zivilpunkt werden keine Entschädigungen gesprochen.