2. Es wird betreffend Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils Vormerk genommen, dass das Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 bereits angewiesen wurde, die von L.________ geleistete Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10‘000.00 an diesen zurückzuerstatten. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.00, den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 3‘438.70 und den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von Fr. 4‘616.65, betragen Fr. 13‘055.35.