e) Das Gesuch der Privatklägerin um unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin macht in ihrer Honorarnote eine Entschädigung von Fr. 4‘616.65 (inkl. Auslagen und 8 % MWST; Stundensatz Fr. 180.00) geltend. Dieser Betrag erscheint mit Blick auf die bereits genannten Kriterien ebenfalls als angemessen und ist in diesem Umfang zuzusprechen;- Kantonsgericht Schwyz 42 erkannt: 1. Die Berufungen des Beschuldigten und der Privatklägerin werden abgewiesen und das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. Februar 2014 wird, soweit angefochten, bestätigt.